Kündigungsschutzklage
Nach einer Kündigung bleibt oft nur wenig Zeit. Wer sich gegen eine Kündigung wehren oder eine Abfindung verhandeln möchte, muss regelmäßig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.
Eine Kündigungsschutzklage bedeutet nicht zwingend, dass Sie dauerhaft an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten. Häufig dient sie dazu, die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen und eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu erreichen; etwa durch einen Vergleich mit Abfindung, Freistellung, Zeugnisregelung oder weiteren Ansprüchen.
Ich berate Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bundesweit nach Erhalt einer Kündigung. In einer unverbindlichen Ersteinschätzung prüfe ich, ob eine Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall sinnvoll erscheint.
Wann ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll?
Eine Kündigungsschutzklage kann sinnvoll sein, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen oder wenn Sie Ihre Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitgeber verbessern möchten.
Typische Ziele einer Kündigungsschutzklage sind:
- Prüfung, ob die Kündigung rechtlich wirksam ist
- Verhandlung einer Abfindung
- Regelung einer Freistellung
- Verbesserung oder Klärung des Arbeitszeugnisses
- Durchsetzung offener Vergütungs-, Urlaubs- oder Bonusansprüche
- wirtschaftlich sinnvolle Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vergleich
Ob eine Klage sinnvoll ist, hängt von der konkreten Situation ab. Entscheidend sind unter anderem Kündigungsgrund, Betriebsgröße, Dauer der Beschäftigung, Sonderkündigungsschutz, bisheriger Verlauf des Arbeitsverhältnisses und Ihre persönlichen Ziele.
Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?
Die wichtigste Frist beträgt regelmäßig drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung häufig als wirksam, auch wenn sie rechtlich angreifbar gewesen wäre. Deshalb sollte eine Kündigung möglichst früh geprüft werden.
Wichtig ist: Die Frist beginnt grundsätzlich mit Zugang der Kündigung. Es kommt also darauf an, wann Ihnen das Kündigungsschreiben tatsächlich zugegangen ist.
Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?
Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage setzt das Arbeitsgericht in der Regel zunächst einen Gütetermin an. In diesem Termin wird geprüft, ob eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich ist.
Viele Verfahren enden bereits im Gütetermin mit einem Vergleich. Dabei können insbesondere Abfindung, Beendigungsdatum, Freistellung, Zeugnis und offene Ansprüche geregelt werden.
Kommt keine Einigung zustande, wird das Verfahren fortgesetzt. Dann kann es zu einem Kammertermin kommen, in dem die rechtlichen Fragen ausführlicher behandelt werden.
Kann durch eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung erreicht werden?
Einen automatischen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in vielen Fällen nicht. In der Praxis werden Abfindungen jedoch häufig im Rahmen eines Vergleichs verhandelt.
Die Kündigungsschutzklage kann dabei die Verhandlungsposition verbessern. Denn wenn rechtliche Zweifel an der Kündigung bestehen, trägt der Arbeitgeber das Risiko, das Verfahren zu verlieren oder das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu müssen.
Ob und in welcher Höhe eine Abfindung realistisch ist, hängt vom Einzelfall ab. Relevant sind insbesondere Beschäftigungsdauer, Gehalt, Kündigungsgrund, Prozessrisiko und Verhandlungsposition.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Die voraussichtlichen Kosten hängen insbesondere vom Streitwert, vom Verlauf des Verfahrens und von einer möglichen Vergütungsvereinbarung ab.
Wichtig zu wissen: Im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, auch dann, wenn sie das Verfahren gewinnt.
Rechtsschutzversicherung: Sie können sich direkt an mich wenden
Auch mit einer Rechtsschutzversicherung haben Sie grundsätzlich freie Anwaltswahl. Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung Ihnen einen Anwalt oder eine Kooperationskanzlei empfiehlt, sind Sie an diese Empfehlung nicht gebunden. Sie haben grundsätzlich freie Anwaltswahl und können sich direkt an mich wenden.
Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen gerne direkt an mich. Für die erste Kontaktaufnahme müssen Sie weder selbst Ihren Versicherungsvertrag prüfen noch vorab eine Deckungszusage einholen. Ich übernehme für Sie die Deckungsanfrage und die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Ob und in welchem Umfang Ihre Versicherung die Kosten übernimmt, richtet sich nach Ihrem Versicherungsschutz. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung kann verbleiben.
So läuft die erste Kontaktaufnahme ab
Schildern Sie mir kurz Ihr Anliegen über das Kontaktformular oder per E-Mail und teilen Sie eine Telefonnummer mit, unter der Sie erreichbar sind.
Im nächsten Schritt melde ich mich für eine unverbindliche Ersteinschätzung telefonisch bei Ihnen.
In diesem Gespräch klären wir, ob und welches weitere Vorgehen sinnvoll erscheint. Eine vertiefte rechtliche Prüfung, die Entwicklung einer Prozessstrategie, Abfindungsverhandlungen, Klageerhebung oder weiterer Schriftverkehr erfolgen erst nach gesonderter Beauftragung.
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Häufige Fragen zur Kündigungsschutzklage
Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?
In der Regel muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Muss ich nach einer Kündigung immer klagen?
Nein. Ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist, hängt von Ihren Zielen, den Erfolgsaussichten und der wirtschaftlichen Bedeutung ab.
Bekomme ich durch eine Kündigungsschutzklage automatisch eine Abfindung?
Nein. Ein automatischer Anspruch besteht meist nicht. Eine Abfindung kann aber häufig im Rahmen eines Vergleichs verhandelt werden.
Muss ich vor Gericht persönlich erscheinen?
Zum Gütetermin wird persönliches Erscheinen häufig angeordnet. Im Einzelfall kann geprüft werden, ob eine Befreiung hiervon möglich ist.
Was passiert, wenn ich die Drei-Wochen-Frist verpasse?
Dann gilt die Kündigung in vielen Fällen als wirksam. Deshalb sollte die Kündigung möglichst früh geprüft werden.
Kann ich auch klagen, wenn ich gar nicht zurück in den Job möchte?
Ja. Viele Kündigungsschutzklagen werden nicht mit dem Ziel geführt, dauerhaft zurückzukehren, sondern um eine bessere wirtschaftliche Lösung zu erreichen.

