Krank während der Kündigungs­frist

Was Arbeitnehmende zu Lohnfortzahlung, Kranken­geld und Kündigungs­schutz wissen sollten.

Für Arbeitsverhältnisse nach deutschem Recht gilt: Wer während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig wird, verliert dadurch nicht automatisch den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Krankheit verlängert die Kündigungsfrist jedoch nicht. Auch die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage läuft weiter.

Das Wichtigste in Kürze

  • Entgeltfortzahlung: Wer während der Kündigungsfrist krank wird, verliert den Anspruch nicht automatisch.
  • Dauer: Der Arbeitgeber muss bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses: Besteht die Arbeitsunfähigkeit fort, kann Krankengeld durch die Krankenkasse relevant werden.
  • Kündigungsfrist: Eine Krankheit verlängert die Kündigungsfrist grundsätzlich nicht.
  • Klagefrist: Die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage läuft auch während der Krankheit weiter. Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte sie deshalb rechtzeitig prüfen lassen.

Bekomme ich Gehalt, wenn ich während der Kündigungsfrist krank werde?

Ja, grundsätzlich kann ein Anspruch auf Entgelt­fortzahlung bestehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Kündigungs­frist arbeits­unfähig krank werden.

Entscheidend ist nicht, dass das Arbeits­verhältnis bereits gekündigt wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob weiterhin ein Arbeits­verhältnis besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entgelt­fortzahlung erfüllt sind.

Das bedeutet: Wenn Sie während der Kündigungs­frist arbeitsunfähig sind, muss der Arbeitgeber das Gehalt grundsätzlich weiterzahlen, solange der Entgelt­fortzahlungs­zeitraum noch nicht ausgeschöpft ist.

Wichtig ist aber, dass die Arbeits­unfähigkeit ordnungsgemäß festgestellt und nachgewiesen wird. Gerade nach einer Kündigung schauen Arbeitgeber häufig genauer hin, wenn eine Krank­schreibung genau in die Kündigungs­frist fällt.

Was gilt, wenn ich schon vor der Kündigung krank war?

Wenn Sie bereits vor Zugang der Kündigung krank­geschrieben waren, ändert die Kündigung daran zunächst nichts. Auch dann kann Entgelt­fortzahlung weiterlaufen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind und der Zeitraum nicht ausgeschöpft ist.

Der Arbeitgeber kann das Arbeits­verhältnis zwar grundsätzlich auch während einer Krankheit kündigen. Die Kündigung beendet aber nicht automatisch den Anspruch auf Entgelt­fortzahlung für die Zeit, in der das Arbeits­verhältnis noch besteht.

Komplizierter kann es werden, wenn die Arbeits­unfähigkeit über das Ende des Arbeits­verhältnisses hinaus andauert oder wenn mehrere Er­krankungen aufeinander­folgen. Dann sollte genauer geprüft werden, ob Entgelt­fortzahlung, Krankengeld oder weitere Ansprüche in Betracht kommen.

Arbeitnehmer sollten in dieser Situation besonders sorgfältig dokumentieren, seit wann die Arbeits­unfähigkeit besteht und welche Bescheinigungen vorliegen.

Endet die Lohn­fortzahlung mit dem Ende des Arbeits­verhältnisses?

Grundsätzlich endet die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Besteht die Arbeitsunfähigkeit anschließend fort, kann ab diesem Zeitpunkt Krankengeld durch die Krankenkasse in Betracht kommen.

Eine wichtige Ausnahme kann gelten, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Nach § 8 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung dann nicht allein durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses berührt. Nicht jede Kündigung während einer Krankheit ist jedoch automatisch eine solche Anlasskündigung. Entscheidend sind die konkreten Umstände und der Kündigungsgrund.

Bei einer gewöhnlichen Eigenkündigung oder einer Kündigung aus anderen Gründen endet der Anspruch gegen den Arbeitgeber dagegen grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dauert die Arbeitsunfähigkeit an, sollte frühzeitig geklärt werden, ob anschließend Krankengeld beansprucht werden kann.

Ob weiterhin der Arbeitgeber oder bereits die Krankenkasse zuständig ist, hängt insbesondere vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit, dem Beendigungsdatum und dem Grund der Kündigung ab.

Wann bekomme ich Krankengeld?

Krankengeld kann relevant werden, wenn kein Anspruch auf Entgelt­fortzahlung durch den Arbeitgeber mehr besteht, die Arbeits­unfähigkeit aber weiter andauert.

Typisch ist das zum Beispiel, wenn der Entgelt­fortzahlungs­zeitraum ausgeschöpft ist oder das Arbeits­verhältnis endet und die Krankheit fortbesteht.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist wichtig, lückenlose Arbeits­unfähigkeits­nachweise sicherzustellen. Lücken bei der Krank­schreibung können zu Problemen mit der Krankenkasse führen.

Außerdem sollte frühzeitig geklärt werden, welche Stelle zuständig ist: Arbeitgeber, Krankenkasse oder später gegebenenfalls die Agentur für Arbeit. Gerade nach einer Kündigung können sich diese Fragen überschneiden.

Darf der Arbeit­geber die Arbeits­unfähigkeit an­zweifeln?

Ja, der Arbeitgeber kann eine Arbeits­unfähigkeit unter bestimmten Umständen anzweifeln. Das bedeutet aber nicht, dass eine ärztliche Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung wertlos ist.

Grundsätzlich hat eine ärztliche Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung einen hohen Beweiswert. Sie ist im Streitfall regelmäßig ein wichtiges Mittel, um die Arbeits­unfähigkeit nachzuweisen.

Dieser Beweiswert kann aber erschüttert werden, wenn konkrete Umstände ernsthafte Zweifel an der Arbeits­unfähigkeit begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit entschieden, dass solche Zweifel insbesondere entstehen können, wenn eine Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung passgenau die Dauer der Kündigungs­frist abdeckt. Das gilt vor allem dann, wenn die Krank­schreibung zeitlich unmittelbar mit der Kündigung zusammenfällt.

Entscheidend ist aber immer eine Gesamt­betrachtung des Einzelfalls.

Ist der Beweiswert der Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung erschüttert, bedeutet das nicht automatisch, dass keine Krankheit vorlag. Arbeitnehmer müssen dann aber unter Umständen näher darlegen und beweisen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig waren.

Arbeitnehmer sollten deshalb sorgfältig vorgehen: rechtzeitig ärztlich vorstellen, Arbeits­unfähigkeit ordnungsgemäß feststellen lassen, Bescheinigungen lückenlos führen und keine widersprüchlichen Aussagen gegenüber Arbeitgeber, Kolleginnen oder Kollegen machen.

Verlängert Krankheit die Kündigungsfrist?

Nein, Krankheit verlängert die Kündigungs­frist grundsätzlich nicht.

Wenn eine Kündigung wirksam ist, endet das Arbeits­verhältnis regelmäßig zu dem im Kündigungs­schreiben genannten Zeitpunkt oder zu dem Zeitpunkt, der sich aus der richtigen Kündigungs­frist ergibt.

Auch eine Arbeits­unfähigkeit führt nicht automatisch dazu, dass das Arbeits­verhältnis länger fortbesteht. Anders kann es nur sein, wenn die Kündigung selbst unwirksam ist oder wenn andere besondere Umstände vorliegen.

Deshalb ist wichtig: Wer Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung hat, sollte nicht davon ausgehen, dass Krankheit die Frist stoppt oder verlängert. Die Kündigung sollte eigenständig geprüft werden.

Was bedeutet Krankheit für eine Kündigungs­schutz­klage?

Eine Krankheit stoppt nicht die Frist für eine Kündigungs­schutz­klage.

Wer eine Kündigung erhalten hat, muss regelmäßig innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungs­schutz­klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn die Kündigung angegriffen werden soll.

Das gilt auch dann, wenn Sie krank­geschrieben sind. Gerade hier passieren häufig Fehler: Betroffene konzentrieren sich auf die Arbeits­unfähigkeit, die Krankenkasse oder die Lohnfortzahlung und übersehen die Klagefrist.

Wenn die Frist versäumt wird, kann die Kündigung trotz möglicher rechtlicher Fehler als wirksam gelten. Deshalb sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Krankheit und Kündigung besonders schnell handeln.

Was sollten Arbeitnehmer jetzt tun?

Wenn Sie während der Kündigungs­frist krank werden oder bereits krank­geschrieben sind, sollten Sie zunächst die wichtigsten Fristen und Nachweise sichern.

Prüfen Sie, wann die Kündigung zugegangen ist und welches Beendigungs­datum im Kündigungs­schreiben genannt wird.

Außerdem sollten Sie Ihre Arbeits­unfähigkeits­bescheinigungen lückenlos führen und aufbewahren. Wenn die Krankheit länger andauert, sollten Sie frühzeitig mit der Krankenkasse klären, ob und ab wann Krankengeld relevant wird.

Wichtig ist auch, keine vorschnellen Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben. Gerade wenn es um Freistellung, Aufhebungs­vertrag, Abfindung, Resturlaub oder offene Vergütungs­ansprüche geht, sollte die Situation insgesamt geprüft werden.

Besonderheiten bei Führungskräften

Bei Führungskräften, leitenden Angestellten und Senior Professionals kann eine Arbeits­unfähigkeit während der Kündigungs­frist zusätzliche praktische und wirtschaftliche Fragen auslösen. Neben Entgelt­fortzahlung und Kranken­geld können Bonus, variable Vergütung, Freistellung, Dienstwagen, Arbeits­zeugnis und die Kommunikation der Trennung relevant sein.

Gerade in verantwortlichen Positionen sollte darauf geachtet werden, dass Krankheit, Freistellung und Beendigungs­datum sauber voneinander abgegrenzt werden. Auch die Frage, ob Ansprüche auf variable Vergütung trotz Krankheit oder Freistellung bestehen, kann wirtschaftlich erheblich sein.

Mehr dazu finden Sie auf meiner Seite zur Kündigung als Führungskraft.

Häufige Fragen zu Krankheit während der Kündigungsfrist

Bekomme ich Lohnfortzahlung, wenn ich während der Kündigungs­frist krank werde?

Ja, grundsätzlich kann ein Anspruch auf Entgelt­fortzahlung bestehen, wenn Sie während der Kündigungs­frist arbeitsunfähig krank werden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Endet die Lohnfortzahlung automatisch mit der Kündigung?

Nein. Die Kündigung allein beendet den Anspruch auf Entgelt­fortzahlung nicht. Entscheidend ist unter anderem, ob das Arbeits­verhältnis noch besteht und ob der Entgelt­fortzahlungs­zeitraum noch läuft.

Was passiert, wenn ich nach Ende des Arbeits­verhältnisses weiter krank bin?

Dann kann zum Beispiel Krankengeld durch die Krankenkasse relevant werden. Wichtig sind lückenlose Arbeits­unfähigkeits­nachweise und eine frühzeitige Abstimmung mit der Krankenkasse.

Verlängert Krankheit meine Kündigungs­frist?

Nein, Krankheit verlängert die Kündigungs­frist grundsätzlich nicht automatisch. Wenn die Kündigung wirksam ist, endet das Arbeits­verhältnis regelmäßig zum vorgesehenen Beendigungs­datum.

Kann der Arbeitgeber meine Krank­schreibung anzweifeln?

Ja, unter bestimmten Umständen kann der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeits­unfähigkeit geltend machen. Eine ärztliche Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung hat aber grundsätzlich einen hohen Beweiswert.

Läuft die Frist für die Kündigungs­schutz­klage auch während Krankheit?

Ja. Die Drei-Wochen-Frist läuft grundsätzlich auch dann, wenn Sie krank­geschrieben sind. Deshalb sollte nach Zugang einer Kündigung nicht abgewartet werden.

Was sollte ich zuerst tun: Krankenkassenleistungen klären oder Kündigung prüfen lassen?

Beides kann wichtig sein. Die Kündigungs­schutz­frist ist aber besonders kritisch, weil sie regelmäßig nur drei Wochen beträgt. Deshalb sollte die Kündigung zeitnah geprüft werden.

Wichtig: Krankheit stoppt die Klagefrist nicht

Auch wenn Sie während der Kündigungs­frist krank sind, läuft die Frist für eine Kündigungs­schutz­klage grundsätzlich weiter.

Wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen möchten oder eine Abfindung verhandeln wollen, sollte deshalb schnell geprüft werden, ob eine Kündigungs­schutz­klage sinnvoll ist.

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