Freistellung als Führungskraft

Eine Freistellung klingt zunächst unkompliziert: Die Arbeits­pflicht entfällt, das Gehalt wird weitergezahlt. Gerade bei Führungskräften, leitenden Angestellten und Senior Professionals kann eine Freistellung aber weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben.

Wichtig sind insbesondere Vergütung, Bonus, variable Vergütung, Dienstwagen, Resturlaub, Wettbewerbs­verbot, Erreichbarkeit und Rückgabe von Arbeits­mitteln.

Ich prüfe Freistellungs­regelungen im Zusammenhang mit Kündigung, Aufhebungs­vertrag und Abfindungs­verhandlungen. Ziel ist, offene Risiken zu erkennen und eine klare Regelung zu erreichen, die zu Ihrer beruflichen Situation passt.

Worum es bei der Freistellung häufig geht

Widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung

Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber die Arbeits­leistung grundsätzlich wieder abrufen. Bei einer unwiderruflichen Freistellung ist die Rückkehr während der Freistellungs­phase regelmäßig ausgeschlossen. Die genaue Formulierung kann erhebliche Folgen haben.

Gehalt und variable Vergütung

Während der Freistellung sollte klar geregelt sein, welche Vergütungs­bestandteile weitergezahlt werden. Gerade Bonus, Ziel­vereinbarungen, Provisionen oder Tantiemen sollten nicht offenbleiben.

Urlaub und Überstunden

Häufig soll Resturlaub durch die Freistellung abgegolten werden. Das funktioniert aber nicht automatisch in jeder Konstellation. Auch Über­stunden oder Zeitguthaben sollten ausdrücklich geregelt werden.

Dienstwagen und Arbeitsmittel

Bei Führungskräften kann der Dienstwagen wirtschaftlich relevant sein. Es sollte klar geregelt werden, ob und wie lange Dienstwagen, Firmenhandy, Laptop oder andere Arbeits­mittel genutzt werden dürfen.

Freistellung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Eine Freistellung kann nach Ausspruch einer Kündigung erfolgen oder Teil eines Aufhebungs­vertrags sein. In beiden Fällen sollte geprüft werden, welche Rechte und Pflichten während der Freistellungs­phase bestehen.

Bei einer Kündigung stellt sich häufig die Frage, ob die Freistellung einseitig angeordnet werden darf, ob Vergütung und variable Vergütung weiterlaufen und wie Resturlaub behandelt wird.

Bei einem Aufhebungs­vertrag kann die Freistellung gezielt gestaltet werden. Dann sollten Beendigungs­datum, Vergütung, Urlaub, Bonus, Dienstwagen, Zeugnis und weitere Nebenpunkte ausdrücklich geregelt werden.

Warum Freistellung Teil der Verhandlungs­strategie ist

Freistellung ist bei Führungskräften häufig mehr als eine organisatorische Maßnahme. Sie beeinflusst Vergütung, Bonus, Außenwirkung, berufliche Neuorientierung und die Frage, wie die Trennung intern und extern kommuniziert wird.

Eine klare Freistellungs­regelung kann helfen, Unsicherheiten zu vermeiden. Umgekehrt können unklare Formulierungen dazu führen, dass später Streit über Urlaub, Bonus, Dienstwagen, Erreichbarkeit oder Wettbewerbs­pflichten entsteht.

Deshalb sollte eine Freistellung im Beendigungsfall immer im Zusammenhang mit Abfindung, Aufhebungs­vertrag, Zeugnis und weiteren wirtschaftlichen Ansprüchen betrachtet werden.

Freistellung
prüfen lassen

Wie ich Sie unterstütze

Ich prüfe Kündigungen, Aufhebungs­verträge, Trennungsangebote und Freistellungs­regelungen mit Blick auf Ihre rechtliche und wirtschaftliche Position.

Je nach Situation kann es um Vergütung während der Freistellung, Bonus und variable Vergütung, Resturlaub, Über­stunden, Dienstwagen, Arbeits­mittel, Wettbewerbs­verbote, Zeugnisfragen oder die Kommunikation der Trennung gehen.

Ziel ist eine klare Einschätzung: Welche Ansprüche bestehen? Welche Regelungen sind riskant? Welche Punkte sollten verhandelt werden? Und wie lässt sich die Freistellung sinnvoll in das gesamte Trennungspaket einordnen?

Ablauf der Beratung

Schildern Sie mir kurz Ihr Anliegen über das Kontaktformular oder per E-Mail und teilen Sie eine Telefonnummer mit, unter der Sie erreichbar sind.

Im nächsten Schritt melde ich mich für eine unverbindliche Erst­einschätzung telefonisch bei Ihnen.

In diesem Gespräch klären wir, ob und welches weitere Vorgehen sinnvoll erscheint. Eine vertiefte rechtliche Prüfung, die Entwicklung einer Strategie, die Prüfung einer Freistellungs­regelung, Abfindungs­verhandlungen oder weiterer Schriftverkehr erfolgen erst nach gesonderter Beauftragung.

Häufige Fragen zur Freistellung als Führungskraft

Was bedeutet Freistellung nach einer Kündigung?

Freistellung bedeutet, dass Sie von der Pflicht zur Erbringung der Arbeits­leistung befreit werden. Wichtig ist, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt und welche Vergütungs­bestandteile weitergezahlt werden.

Bekomme ich während der Freistellung weiter Gehalt?

In der Regel wird die Vergütung während einer bezahlten Freistellung weitergezahlt. Bei Führungskräften sollte aber zusätzlich geprüft werden, was mit Bonus, Provisionen, Tantiemen oder sonstiger variabler Vergütung passiert.

Kann Resturlaub durch Freistellung abgegolten werden?

Das kommt auf die konkrete Regelung an, ist aber grundsätzlich möglich. Resturlaub sollte ausdrücklich und sauber geregelt werden. Unklare Formulierungen können später zu Streit führen.

Darf ich den Dienstwagen während der Freistellung behalten?

Das hängt von Arbeits­vertrag, Dienstwagenregelung und Freistellungs­vereinbarung ab. Gerade bei Führungskräften sollte ausdrücklich geregelt werden, ob und wie lange der Dienstwagen privat weiter genutzt werden darf.

Warum sollte eine Freistellung verhandelt werden?

Eine Freistellung kann Auswirkungen auf Gehalt, Bonus, Urlaub, Dienstwagen, Zeugnis, Wettbewerbs­pflichten und die berufliche Neuorientierung haben. Deshalb sollte sie Teil der Gesamtstrategie sein.