Kündigung während Krankheit

Was Arbeitnehmer wissen sollten, wenn sie krank­geschrieben sind und eine Kündigung erhalten.

Eine Kündigung während einer Krankheit trifft viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonders hart. Wer krankgeschrieben ist, rechnet häufig nicht damit, ausgerechnet in dieser Situation ein Kündigungs­schreiben zu erhalten.

Wichtig ist: Eine Krankheit schützt nicht automatisch vor einer Kündigung. Trotzdem kann eine Kündigung während oder wegen einer Erkrankung rechtlich angreifbar sein. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und vor allem die Drei-Wochen-Frist.

Das Wichtigste in Kürze

Eine Kündigung während Krankheit ist nicht automatisch unwirksam.

Arbeitnehmer können auch während einer Arbeits­unfähigkeit gekündigt werden. Ob die Kündigung wirksam ist, hängt aber vom konkreten Einzelfall ab.

Besonders wichtig ist die Frist: Wer gegen die Kündigung vorgehen möchte, muss regelmäßig innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungs­schutz­klage erheben.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung entsteht nicht automatisch. Sie kann aber häufig im Rahmen eines Kündigungs­schutz­verfahrens oder einer außergerichtlichen Einigung verhandelt werden.

Ist eine Kündigung während Krankheit erlaubt?

Ja, der Ausspruch einer Kündigung während einer Krankheit ist grundsätzlich möglich. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen zwar davon aus, dass sie während einer Krankschreibung nicht gekündigt werden dürfen. Das stimmt so aber nicht.

Eine Arbeits­unfähigkeit schützt nicht automatisch vor einer Kündigung. Der Arbeitgeber kann also auch dann kündigen, wenn Sie krank­geschrieben sind. Entscheidend ist aber, ob die Kündigung im konkreten Fall rechtlich wirksam ist.

Dabei muss man unterscheiden: Eine Kündigung kann während einer Krankheit ausgesprochen werden, ohne dass die Krankheit der eigentliche Grund ist. Möglich ist zum Beispiel eine betriebsbedingte Kündigung, die zufällig während einer Erkrankung zugeht.

Anders liegt es, wenn gerade die Erkrankung oder häufige Fehlzeiten der Anlass für die Kündigung sind. Dann spricht man von einer krankheits­bedingten Kündigung. Für eine solche Kündigung gelten besondere Voraussetzungen, die im Einzelfall genau geprüft werden müssen.

Wann kann eine krankheits­bedingte Kündigung wirksam sein?

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist grundsätzlich als eine personenbedingte Kündigung zu qualifizieren. Der Arbeitgeber kündigt dann nicht wegen eines Fehl­verhaltens, sondern weil er davon ausgeht, dass die Erkrankung oder häufige Fehlzeiten das Arbeits­verhältnis künftig erheblich belasten.

In der Praxis geht es häufig um längere Erkrankungen, wiederholte Kurzerkrankungen oder Situationen, in denen der Arbeitgeber Zweifel daran hat, ob eine Rückkehr an den Arbeitsplatz absehbar ist.

Eine solche Kündigung ist nicht schon deshalb wirksam, weil ein Arbeitnehmer längere Zeit krank war. Regelmäßig muss geprüft werden, ob eine negative Gesundheitsprognose besteht, ob erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen vorliegen und ob die Interessen des Arbeitgebers die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen.

Außerdem kann relevant sein, ob der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung ein betriebliches Eingliederungs­management (bEM) angeboten hat. Ein fehlendes oder fehlerhaftes bEM macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam, kann aber im Rahmen der Prüfung eine wichtige Rolle spielen.

Gerade deshalb sollte eine krankheitsbedingte Kündigung nicht vorschnell hingenommen werden. Oft lässt sich erst nach genauer Prüfung beurteilen, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Welche Frist gilt nach Zugang der Kündigung?

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie die Frist sofort prüfen. Für eine Kündigungsschutzklage gilt regelmäßig eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung.

Zugang bedeutet: Entscheidend ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass Sie unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen konnten. Das kann zum Beispiel der Einwurf in den Briefkasten sein.

Die Frist läuft auch dann, wenn Sie krankgeschrieben sind, im Urlaub sind oder die Kündigung zunächst nicht öffnen möchten. Wer die Drei-Wochen-Frist versäumt, kann gegen die Kündigung häufig nicht mehr vorgehen.

Deshalb sollte nach Erhalt einer Kündigung nicht zu lange abgewartet werden. Auch wenn Sie gesundheitlich belastet sind, ist es wichtig, zumindest kurzfristig klären zu lassen, ob eine Kündigungs­schutz­klage sinnvoll ist.

Welche Rolle spielt die Kündigungs­schutz­klage?

Eine Kündigungs­schutz­klage bedeutet nicht automatisch, dass Sie zwingend an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möchten nach einer belastenden Kündigung gerade nicht mehr zurück in das Unternehmen.

Trotzdem kann eine Kündigungs­schutz­klage sinnvoll sein. Denn mit der Klage wird die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüft. Das kann die Verhandlungs­position deutlich verbessern.

In vielen Fällen endet ein Kündigungs­schutz­verfahren nicht mit einer Rückkehr an den Arbeitsplatz, sondern mit einem Vergleich. Darin können zum Beispiel eine Abfindung, eine Freistellung, offene Vergütungs­ansprüche, Resturlaub oder ein gutes Arbeitszeugnis geregelt werden.

Ob eine Kündigungs­schutz­klage sinnvoll ist, hängt deshalb nicht nur von der Frage ab, ob Sie zurück in den Betrieb möchten. Entscheidend ist auch, ob durch das Verfahren eine wirtschaftlich bessere oder rechtlich sicherere Lösung erreicht werden kann.

Besteht Anspruch auf eine Abfindung?

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hoffen nach einer Kündigung auf eine Abfindung. Das ist nachvollziehbar: Gerade wenn das Arbeits­verhältnis ohnehin belastet ist oder eine Rückkehr nicht realistisch erscheint, kann eine finanzielle Einigung im Vordergrund stehen.

Wichtig ist aber: Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in den meisten Fällen nicht. Eine Abfindung entsteht häufig nicht automatisch dadurch, dass eine Kündigung ausgesprochen wurde.

Trotzdem werden Abfindungen in der Praxis oft verhandelt. Das gilt besonders, wenn die Wirksamkeit der Kündigung zweifelhaft ist oder der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, das Arbeits­verhältnis rechtssicher zu beenden.

Bei einer Kündigung während oder wegen Krankheit kann eine Abfindung insbesondere im Rahmen eines Kündigungs­schutz­verfahrens oder einer außergerichtlichen Einigung eine Rolle spielen. Entscheidend sind dabei die Erfolgsaussichten, die Dauer der Betriebs­zugehörigkeit, die wirtschaftliche Situation und das konkrete Verhandlungs­ziel.

Was sollten Arbeitnehmer jetzt tun?

Wenn Sie während einer Krankheit eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren, aber nicht abwarten. Gerade weil die Situation gesundheitlich und emotional belastend sein kann, ist eine klare Reihenfolge wichtig.

Prüfen Sie zuerst, wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist. Dieses Datum ist entscheidend für die Drei-Wochen-Frist. Bewahren Sie den Briefumschlag auf, notieren Sie den Zugang und machen Sie eine Kopie oder ein Foto der Kündigung.

Unterschreiben Sie außerdem nichts vorschnell. Das gilt besonders, wenn Ihnen zusätzlich ein Aufhebungsvertrag, eine Abwicklungs­vereinbarung oder eine Ausgleichs­quittung vorgelegt wird. Solche Dokumente können erhebliche Folgen nach sich ziehen.

Sinnvoll ist es, zeitnah prüfen zu lassen, ob eine Kündigungs­schutz­klage in Betracht kommt und welche Ziele realistisch sind. Dabei geht es nicht immer nur um die Rückkehr an den Arbeitsplatz. Häufig stehen eine Abfindung, eine Freistellung, offene Vergütungsansprüche, Resturlaub oder ein Arbeits­zeugnis im Mittelpunkt.

Je früher die Situation eingeordnet wird, desto besser lassen sich Fristen, Chancen und mögliche Verhandlungs­ziele einschätzen.

Besonderheiten bei Führungskräften

Auch bei Führungskräften, leitenden Angestellten und Senior Professionals schützt Krankheit nicht automatisch vor einer Kündigung. Entscheidend bleibt, ob die Kündigung im konkreten Einzelfall wirksam ist und ob Kündigungs­schutz besteht.

In gehobenen Positionen treten häufig zusätzliche Fragen hinzu. Neben der Kündigung selbst können Abfindung, Freistellung, Bonus, variable Vergütung, Arbeits­zeugnis, Dienstwagen, Kommunikation der Trennung und berufliche Reputation relevant werden.

Gerade wenn eine Kündigung während oder kurz nach einer Erkrankung ausgesprochen wird, sollte die Situation sorgfältig eingeordnet werden. Wichtig ist dabei nicht nur die rechtliche Bewertung der Kündigung, sondern auch die strategische Frage, welches Ziel verfolgt werden soll: Weiter­beschäftigung, Abfindung oder eine geordnete Beendigung.

Mehr dazu finden Sie auf meiner Seite zur Kündigung als Führungskraft.

Häufige Fragen zur Kündigung während Krankheit

Ist eine Kündigung während Krankheit automatisch unwirksam?

Nein. Eine Kündigung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil sie während einer Arbeits­unfähigkeit ausgesprochen wird. Entscheidend ist, ob die Kündigung im konkreten Fall rechtlich wirksam ist.

Darf der Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen?

Eine krankheits­bedingte Kündigung kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Dafür reicht eine Erkrankung allein aber nicht aus. Regelmäßig müssen unter anderem eine negative Gesundheits­prognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine Interessen­abwägung geprüft werden.

Welche Frist gilt, wenn ich während Krankheit eine Kündigung erhalte?

Für eine Kündigungs­schutz­klage gilt regelmäßig eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Die Frist läuft auch dann, wenn Sie krankgeschrieben sind.

Muss ich trotz Krankheit schnell reagieren?

Ja. Auch wenn die Situation belastend ist, sollten Sie die Kündigung zeitnah prüfen lassen. Wird die Drei-Wochen-Frist versäumt, kann gegen die Kündigung häufig nicht mehr vorgegangen werden.

Kann ich nach einer Kündigung während Krankheit eine Abfindung erhalten?

Ein Abfindungsanspruch entsteht generell nicht automatisch. Die Abfindung kann aber häufig im Rahmen eines Kündigungs­schutz­verfahrens oder einer Einigung verhandelt werden.

Sollte ich einen Aufhebungs­vertrag unterschreiben, wenn ich krankgeschrieben bin?

Nicht ohne vorherige Prüfung. Ein Aufhebungs­vertrag kann erhebliche Folgen haben, etwa für Arbeitslosengeld, Abfindung, Freistellung, Zeugnis und offene Ansprüche.

Muss ich dem Arbeitgeber sagen, welche Krankheit ich habe?

In der Regel müssen Sie dem Arbeitgeber nicht Ihre konkrete Diagnose mitteilen. Wichtig ist grundsätzlich die Information, dass Sie arbeits­unfähig sind und wie lange die Arbeits­unfähigkeit voraussichtlich dauern wird.

Wichtig: Drei-Wochen-Frist beachten

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, läuft regelmäßig eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss eine Kündigungs­schutz­klage beim Arbeitsgericht eingehen, wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen möchten.

Diese Frist gilt auch dann, wenn Sie krankgeschrieben sind oder sich gesundheitlich belastet fühlen. Deshalb sollte die Kündigung zeitnah geprüft werden.

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