bEM-Gespräch

Was Arbeitnehmer über das betriebliche Ein­gliederungs­manage­ment wissen sollten

Wer länger krank war oder immer wieder arbeitsunfähig ist, bekommt vom Arbeitgeber häufig eine Einladung zu einem sogenannten bEM-Gespräch. BEM steht für betriebliches Eingliederungs­management.

Ziel des bEM ist es, ge­mein­sam zu klären, wie die Arbeits­unfähigkeit möglichst überwunden werden kann, welche Unterstützung möglich ist und wie erneuter Arbeits­unfähigkeit vorgebeugt werden kann. Es geht also nicht nur um Rückkehr an den Arbeitsplatz, sondern auch um mögliche Anpassungen der Arbeits­bedingungen.

Für Arbeitnehmer ist wichtig: Ein bEM-Gespräch sollte nicht vorschnell ignoriert werden. Zugleich sollte vor einer Teilnahme klar sein, worum es geht, wer beteiligt ist, welche Daten verarbeitet werden und welche Folgen die Angaben später haben können.

Das Wichtigste in Kürze

Ein bEM ist anzubieten, wenn Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren.

Die Teilnahme am bEM ist freiwillig. Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf das bEM nicht durchgeführt werden.

Vor dem bEM muss der Arbeitgeber über Ziele des Verfahrens sowie Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten in­for­mieren.

Ein fehlendes bEM macht eine Kündigung nicht automatisch unwirksam. Bei einer krank­heits­bedingten Kündigung kann es aber eine wichtige Rolle spielen.

Arbeitnehmer sollten vor einem bEM-Gespräch prüfen, welche Informationen sie offenlegen möchten und ob eine Begleitperson sinnvoll ist.

Bei Führungskräften können zusätzlich Fragen zu Freistellung, Bonus, variabler Vergütung, Aufgabenbereich und beruflicher Positionierung relevant werden.

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Was ist ein bEM-Gespräch?

Ein bEM-Gespräch ist Teil des betrieblichen Eingliederungs­managements. Es soll klären, wie Arbeitnehmer nach längerer oder wiederholter Arbeits­unfähigkeit unterstützt werden können.

Dabei kann es zum Beispiel um Anpassungen des Arbeitsplatzes, geänderte Arbeitszeiten, technische Hilfen, stufenweise Wieder­eingliederung, Entlastung bei bestimmten Tätigkeiten oder andere Maßnahmen gehen.

Das bEM ist kein Kranken­rückkehr­gespräch im klas­sischen Sinn. Es sollte nicht darum gehen, Arbeit­nehmer unter Druck zu setzen oder Diagnosen abzufragen. Entscheidend ist, ob konkrete Möglichkeiten bestehen, die Arbeits­fähigkeit zu stabilisieren und den Arbeitsplatz zu erhalten.

Wann muss der Arbeitgeber ein bEM anbieten?

Der Arbeitgeber muss ein bEM anbieten, wenn Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen un­unter­brochen oder wiederholt arbeits­unfähig waren.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Schwer­be­hin­de­rung besteht. Das bEM betrifft grundsätzlich alle Be­schäf­tig­ten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Wichtig ist außerdem: Der Arbeitgeber muss das bEM nicht erst dann anbieten, wenn bereits eine Kündigung vorbereitet wird. Das Verfahren soll gerade frühzeitig klären, ob Maßnahmen zur Über­win­dung oder Vermeidung weiterer Arbeits­unfähigkeit möglich sind.

Muss ich am bEM teilnehmen?

Nein. Die Teilnahme am bEM ist freiwillig. Der Arbeitgeber darf ein bEM nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers durchführen.

Trotzdem sollte eine Ein­la­dung nicht vorschnell ab­ge­lehnt werden. Eine Ablehnung kann später eine Rolle spielen, wenn der Arbeitgeber eine krankheits­bedingte Kün­di­gung ausspricht und sich darauf beruft, keine milderen Mittel gefunden zu haben.

Ob eine Teilnahme sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Wichtig ist, dass Arbeitnehmer vorher verstehen, worum es geht, welche Personen be­tei­ligt sind und welche Angaben wirklich erforderlich sind.

Wer nimmt am bEM-Gespräch teil?

Am bEM können je nach Situation unterschiedliche Personen beteiligt sein. Häufig sind Vertreter des Arbeit­geber­s oder der Personalabteilung beteiligt. Wenn ein Betriebsrat besteht, kann auch die zuständige Interessen­vertretung einbezogen werden.

Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen kann zusätzlich die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung eine Rolle spielen. Auch der Betriebsarzt oder externe Stellen können beteiligt werden, wenn dies sinnvoll und zulässig ist.

Wichtig ist: Die betroffene Person muss beteiligt werden und dem Verfahren zu­stim­men. Arbeitnehmer sollten deshalb vorab klären, wer am Gespräch teilnimmt und welche Rolle die einzelnen Beteiligten haben.

Welche Fragen darf der Arbeitgeber stellen?

Im bEM geht es nicht darum, Diagnosen offenzulegen oder umfassend über die eigene Gesundheit Auskunft zu geben. Entscheidend ist, welche Einschränkungen am Arbeitsplatz bestehen und welche Maßnahmen helfen können.

Arbeitnehmer müssen also nicht jede medizinische Einzelheit mitteilen. Sinnvoll kann es aber sein, arbeits­platz­be­zo­gen zu erklären, welche Tätigkeiten problematisch sind, welche Belastungen vermieden werden sollten oder welche Anpassungen helfen könnten.

Problematisch wird es, wenn das Gespräch eher wie eine Befragung zur Krankheit wirkt. Dann sollte sorgfältig darauf geachtet werden, welche Angaben gemacht werden und ob eine rechtliche Beratung sinnvoll ist.

Datenschutz im bEM: Was ist wichtig?

Datenschutz ist beim bEM besonders wichtig, weil es um sensible Gesundheitsdaten gehen kann. Der Arbeitgeber muss vorab über die Ziele des bEM und über Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten in­for­mie­ren.

Arbeitnehmer sollten wissen, welche Informationen dokumentiert werden, wer Zugriff darauf hat und wie lange die Daten gespeichert werden. Gesundheitsdaten gehören nicht unkontrolliert in die allgemeine Personalakte.

Vor einer Einwilligung sollte deshalb geprüft werden, ob die Informationen verständlich sind und ob klar getrennt wird zwischen bEM-Unterlagen, Personalakte und me­di­zi­ni­schen Angaben.

Kann ein fehlendes bEM eine Kün­di­gung verhindern?

Ein fehlendes bEM macht eine krankheits­bedingte Kün­di­gung nicht automatisch unwirksam. Es ist also keine reine Formalie, bei deren Fehlen jede Kündigung automatisch scheitert.

Trotzdem kann ein unter­blie­be­nes oder fehlerhaftes bEM im Kündigungs­schutz­verfahren sehr wichtig sein. Der Arbeitgeber muss dann häufig genauer darlegen, warum keine milderen Mittel als eine Kündigung möglich gewesen sein sollen.

Gerade bei längeren Krank­heits­zei­ten kann das bEM deshalb ein entscheidender Punkt sein. Es kann zeigen, ob wirklich geprüft wurde, wie der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

bEM und krank­heits­be­ding­te Kün­di­gung

Bei einer krankheits­bedingten Kündigung geht es häufig um die Frage, ob auch künftig mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen ist und ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeits­verhältnisses noch zugemutet werden kann.

Das bEM spielt dabei eine wichtige Rolle, weil es mögliche mildere Mittel aufzeigen kann. Dazu gehören etwa eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes, andere Arbeitszeiten, technische Hilfen, eine Versetzung oder eine stufenweise Wieder­eingliederung.

Wenn der Arbeitgeber kein ordnungsgemäßes bEM durchgeführt hat, kann dies seine Position im Kündigungs­schutz­verfahren schwächen. Arbeitnehmer sollten deshalb nach einer krankheits­bedingten Kündigung prüfen lassen, ob ein bEM angeboten wurde und ob es ord­nungs­ge­mäß abgelaufen ist.

Besonderheiten bei Führungskräften

Bei Führungskräften, leitenden Angestellten und Senior Professionals kann ein bEM besondere Fragen aufwerfen. Neben der Rückkehr an den Arbeitsplatz können Auf­ga­ben­be­reich, Reisetätigkeit, Arbeitsbelastung, Führungs­verantwortung, Bonus, variable Vergütung und Freistellung relevant werden.

Gerade bei höherer Ver­ant­wor­tung sollte genau geprüft werden, ob Anpassungen der Tätigkeit realistisch sind oder ob das bEM später im Zusammenhang mit einer Trennungssituation steht.

Wenn bereits Kündigung, Aufhebungs­vertrag oder Abfindung im Raum stehen, sollte das bEM nicht isoliert betrachtet werden. Dann kann eine strategische Einordnung sinnvoll sein.

Mehr dazu finden Sie auf meiner Seite zur Kündigung als Führungskraft.

Was sollten Arbeit­nehmer vor dem bEM prüfen?

Vor einem bEM-Gespräch sollten Arbeitnehmer zunächst die Einladung sorgfältig lesen. Wichtig ist, ob klar erklärt wird, warum das bEM angeboten wird, wer beteiligt sein soll und welche Daten erhoben werden.

Sinnvoll ist außerdem, sich vorab zu überlegen, welche arbeitsplatzbezogenen Einschränkungen bestehen und welche Maßnahmen helfen könnten. Dabei geht es nicht darum, Diagnosen offenzulegen, sondern um konkrete Lösungen am Arbeitsplatz.

Arbeitnehmer sollten außer­dem prüfen, ob sie eine Begleitperson hinzuziehen möchten und ob vorab rechtliche Beratung sinnvoll ist, insbesondere, wenn bereits Konflikte, eine längere Krankheitsgeschichte oder eine mögliche Kündigung im Raum stehen.

Wichtig: Das bEM ersetzt keine Kün­di­gungs­prü­fung

Ein bEM-Gespräch bedeutet nicht, dass eine spätere Kündigung ausgeschlossen ist.

Wenn nach Krankheit eine Kündigung ausgesprochen wird, sollte schnell geprüft werden, ob eine Kündigungs­schutz­klage sinnvoll ist. Die Frist läuft unabhängig davon, ob zuvor ein bEM stattgefunden hat.

Häufige Fragen zum bEM-Gespräch

Was bedeutet bEM?

bEM steht für betriebliches Eingliederungs­management. Es soll klären, wie Arbeits­unfähigkeit überwunden, erneuter Arbeits­unfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Wann muss ein bEM angeboten werden?

Ein bEM ist anzubieten, wenn Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeits­unfähig waren.

Muss ich am bEM teilnehmen?

Nein. Die Teilnahme ist freiwillig. Trotzdem sollte eine Ablehnung gut überlegt sein, weil sie später bei einer krankheits­bedingten Kün­di­gung eine Rolle spielen kann.

Muss ich meine Diagnose offenlegen?

In der Regel müssen Arbeit­nehmer keine Diagnose offenlegen. Im bEM sollte es vor allem darum gehen, welche arbeitsplatzbezogenen Einschränkungen bestehen und welche Maßnahmen helfen können.

Kann ich jemanden zum bEM-Gespräch mitnehmen?

Das kann sinnvoll sein, etwa eine Vertrauensperson oder eine Interessen­vertretung. Vor dem Gespräch sollte geklärt werden, wer teilnehmen darf und welche Rolle die Beteiligten haben.

Ist eine Kündigung ohne bEM unwirksam?

Nicht automatisch. Ein fehlendes oder fehlerhaftes bEM kann die Position des Arbeitgebers im Kündigungs­schutz­verfahren aber deutlich schwächen.

Was sollte ich nach einer bEM-Einladung tun?

Prüfen Sie die Einladung, klären Sie die Beteiligten und den Datenschutz und überlegen Sie, welche arbeitsplatzbezogenen Maßnahmen Ihnen helfen könnten. Wenn eine Kün­di­gung droht, sollte die Situation rechtlich eingeordnet werden.