Kündigungs­schutz­klage: Ablauf und Gütetermin

Was Arbeitnehmer wissen sollten, wenn sie gegen eine Kündigung vorgehen möchten.

Eine Kündigungs­schutz­klage klingt für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zunächst nach einem großen Schritt. Viele denken an einen langen Prozess, eine streitige Gerichtsverhandlung oder die Frage, ob sie wirklich an den Arbeitsplatz zurückkehren müssen.

In der Praxis ist ein Kündigungs­schutz­verfahren häufig deutlich pragmatischer. Oft geht es zunächst darum, die Kündigung rechtlich überprüfen zu lassen, die Verhandlungs­position zu sichern und im Gütetermin auszuloten, ob eine Einigung möglich ist.

Wichtig ist vor allem die Frist: Wer gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss regelmäßig innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungs­schutz­klage beim Arbeitsgericht erheben.

Das Wichtigste in Kürze

Eine Kündigungs­schutz­klage muss regelmäßig innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.

Nach Klageerhebung wird zunächst meist kurzfristig ein Gütetermin bestimmt. In diesem Termin geht es vor allem darum, ob eine einvernehmliche Lösung möglich ist.

Viele Kündigungs­schutz­verfahren enden nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich. Darin können zum Beispiel Beendigungs­datum, Abfindung, Freistellung, Zeugnis, Resturlaub und offene Vergütungs­ansprüche geregelt werden.

Eine Kündigungs­schutz­klage bedeutet nicht automatisch, dass Arbeitnehmende unbedingt an den Arbeitsplatz zurückkehren möchten. Häufig geht es auch darum, eine wirtschaftlich sinnvolle und rechtssichere Lösung zu erreichen.

Wann muss eine Kündigungsschutzklage erhoben werden?

Die wichtigste Frist bei einer Kündigung ist die Drei-Wochen-Frist. Wer gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss regelmäßig innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungs­schutz­klage beim Arbeitsgericht erheben.

Zugang bedeutet: Entscheidend ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung so in Ihren Machtbereich gelangt, dass Sie unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen können. Häufig ist das der Einwurf in den Briefkasten.

Die Frist läuft auch dann, wenn Sie krank­geschrieben sind, im Urlaub sind oder die Kündigung zunächst nicht öffnen möchten. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung im Regelfall als von Anfang an wirksam.

Deshalb sollte nach Erhalt einer Kündigung nicht abgewartet werden. Auch wenn noch unklar ist, ob eine Rückkehr an den Arbeitsplatz überhaupt gewünscht ist, kann eine Kündigungs­schutz­klage sinnvoll sein, um die eigene Verhandlungs­position zu sichern.

Was passiert nach Einreichung der Klage?

Nach Einreichung der Kündigungs­schutz­klage stellt das Arbeitsgericht die Klage dem Arbeitgeber zu. Der Arbeitgeber erhält dadurch offiziell Kenntnis davon, dass die Kündigung gerichtlich angegriffen wird.

In der Regel bestimmt das Arbeitsgericht dann zunächst einen Gütetermin. Dieser Termin findet häufig relativ zeitnah statt. Ziel ist es, früh zu klären, ob eine einvernehmliche Lösung möglich ist.

Bis zum Gütetermin wird der Kündigungs­sachverhalt vom Gericht noch nicht vollständig rechtlich aufgearbeitet. Der Termin dient vor allem dazu, die gegenseitigen Positionen zu erfassen und zu prüfen, ob eine zeitnahe Einigung erreichbar ist.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das: Der Gütetermin ist häufig der erste wichtige Verhandlungs­termin. Dort kann es bereits um Abfindung, Beendigungs­datum, Freistellung, Zeugnis und offene Ansprüche gehen.

Was ist ein Gütetermin?

Der Gütetermin ist der erste Termin vor dem Arbeitsgericht. Er dient nicht in erster Linie dazu, sofort ein Urteil zu sprechen. Vielmehr soll geprüft werden, ob der Rechtsstreit durch eine Einigung beendet werden kann.

Die Richterin oder der Richter wird meist zunächst kurz die Sach- und Rechtslage einordnen. Danach wird besprochen, ob eine Fortsetzung des Arbeits­verhältnisses realistisch ist oder ob eine Beendigung gegen bestimmte Bedingungen in Betracht kommt.

In vielen Kündigungs­schutz­verfahren geht es im Gütetermin vor allem um einen möglichen Vergleich. Das bedeutet: Die Parteien einigen sich auf eine verbindliche Regelung, ohne dass das Gericht ein Urteil sprechen muss.

Ein Gütetermin kann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastend sein, weil früh sichtbar wird, wie das Gericht die Angelegenheit vorläufig einschätzt und ob der Arbeitgeber verhandlungsbereit ist.

Muss ich persönlich zum Gütetermin erscheinen?

Ob Beteiligte persönlich zum Gütetermin erscheinen müssen, hängt vom konkreten Verfahren und von der Ladung des Gerichts ab. In vielen Fällen ordnet das Arbeitsgericht persönliches Erscheinen an.

Wenn persönliches Erscheinen angeordnet ist, sollte der Termin ernst genommen werden. Das Gericht möchte sich dann häufig einen eigenen Eindruck verschaffen oder sicherstellen, dass eine Einigung unmittelbar besprochen und abgeschlossen werden kann.

Ist ein persönliches Erscheinen ausnahmsweise nicht möglich, etwa wegen Krankheit oder anderer erheblicher Gründe, sollte das rechtzeitig mitgeteilt und abgestimmt werden.

Praktisch ist die Teilnahme oft sinnvoll. Wer selbst im Termin anwesend ist, kann Rückfragen beantworten und über Vergleichs­vorschläge direkt entscheiden.

Was passiert im Gütetermin?

Der Gütetermin ist meist deutlich weniger förmlich, als viele erwarten. Es geht nicht darum, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer lange aussagen müssen oder sofort „vor Gericht verlieren“.

Typischerweise schildern die Parteien zunächst kurz ihre Positionen. Das Gericht fragt nach, ordnet die Sach- und Rechtslage vorläufig ein und spricht häufig offen an, wo es Risiken sieht.

Danach wird über eine mögliche Einigung gesprochen. Bei Kündigungs­schutz­klagen kann es dabei um die Frage gehen, ob das Arbeits­verhältnis fortgesetzt wird oder ob eine Beendigung zu bestimmten Bedingungen vereinbart werden soll.

Wenn eine Einigung möglich erscheint, werden die Bedingungen Schritt für Schritt besprochen. Häufig geht es um Abfindung, Beendigungs­datum, Freistellung, Resturlaub, Arbeits­zeugnis, offene Vergütungs­ansprüche und die Kosten des Verfahrens.

Kommt es immer zu einem Vergleich?

Nein. Ein Vergleich kommt nur zustande, wenn beide Seiten zustimmen. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber können gezwungen werden, einen Vergleich abzuschließen.

In der Praxis enden aber viele Kündigungs­schutz­verfahren mit einem Vergleich. Das liegt daran, dass beide Seiten häufig ein Interesse an einer klaren und planbaren Lösung haben.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann ein Vergleich wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn eine Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht gewünscht oder nicht realistisch ist. Für Arbeitgeber kann ein Vergleich attraktiv sein, weil damit Rechts­sicherheit geschaffen wird.

Ob ein Vergleich sinnvoll ist, hängt vom konkreten Fall ab. Wichtig ist, nicht nur auf die Abfindung zu schauen, sondern das Gesamt­paket zu bewerten.

Gibt es bei einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung?

Mit einer Kündigungsschutzklage wird zunächst geprüft, ob die Kündigung wirksam ist. Ein automatischer Anspruch auf eine Abfindung entsteht dadurch regelmäßig nicht. In vielen Verfahren wird dennoch über eine Abfindung verhandelt, wenn beide Seiten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden möchten.

Ob und in welcher Höhe eine Abfindung erreichbar ist, hängt insbesondere von den rechtlichen Risiken der Kündigung, der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Bruttomonatsgehalt und der Verhandlungsposition ab. Die häufig genannte Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist lediglich ein Ausgangspunkt und keine feste Vorgabe.

Was kann in einem Vergleich geregelt werden?

Ein Vergleich im Kündigungs­schutz­verfahren kann deutlich mehr regeln als nur eine Abfindung. Gerade deshalb ist die genaue Formulierung wichtig.

Typische Regelungspunkte sind das Beendigungs­datum, die Höhe der Abfindung, eine Freistellung bis zum Ende des Arbeits­verhältnisses, Resturlaub, Überstunden, offene Vergütungs­ansprüche und das Arbeits­zeugnis.

Auch die Rückgabe von Arbeits­mitteln, Verschwiegenheits­pflichten, Bonusansprüche, Provisionen oder Ausgleichs­klauseln können eine Rolle spielen.

Ein guter Vergleich sollte nicht nur den Rechtsstreit beenden, sondern auch praktische Folgefragen sauber regeln. Sonst entstehen nach dem Gütetermin neue Streitpunkte.

Was passiert, wenn keine Einigung zustande kommt?

Wenn im Gütetermin keine Einigung zustande kommt, ist das Verfahren nicht beendet. Das Arbeitsgericht bestimmt dann in der Regel einen weiteren Termin, den sogenannten Kammertermin.

Bis zum Kammertermin wird der Rechtsstreit vertieft vorbereitet. Die Parteien tragen ihre Argumente schriftlich vor, reichen Unterlagen ein und setzen sich genauer mit der Wirksamkeit der Kündigung auseinander.

Der Kammertermin findet vor der Kammer statt, also mit Berufsrichterin oder Berufsrichter und ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Dort kann die Sache weiter erörtert werden. Wenn keine Einigung zustande kommt, kann das Gericht am Ende durch Urteil entscheiden.

Auch nach einem gescheiterten Gütetermin ist eine Einigung noch möglich. Viele Verfahren werden später noch verglichen, wenn die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken klarer geworden sind.

Besonderheiten bei Führungskräften

Bei Führungskräften, leitenden Angestellten und Senior Professionals hat eine Kündigungs­schutz­klage häufig eine besondere strategische Bedeutung. Es geht oft nicht nur um die Frage, ob das Arbeits­verhältnis fortgesetzt wird, sondern auch um Abfindung, Freistellung, Bonus, variable Vergütung, Arbeits­zeugnis und die weitere berufliche Positionierung.

Wichtig ist außerdem die rechtliche Einordnung der Position. Nicht jede Führungskraft ist automatisch leitender Angestellter im Sinne des Kündigungs­schutz­gesetzes. Die tatsächlichen Aufgaben, Entscheidungs­befugnisse und die Stellung im Unternehmen können deshalb eine wichtige Rolle spielen.

Gerade in gehobenen Positionen sollte vor einer Güte­verhandlung klar sein, welche wirtschaftlichen Punkte neben der Beendigung selbst geregelt werden müssen. Dazu können Bonusansprüche, Resturlaub, Dienstwagen, Zeugnisinhalt, Verschwiegenheit oder Wettbewerbs­verbote gehören.

Mehr dazu finden Sie auf meiner Seite zur Kündigung als Führungskraft.

Häufige Fragen zum Ablauf der Kündigungs­schutz­klage

Wie schnell muss ich nach einer Kündigung reagieren?

Regelmäßig muss eine Kündigungs­schutz­klage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Deshalb sollte nach Erhalt einer Kündigung nicht abgewartet werden.

Was ist der Gütetermin im Kündigungsschutzverfahren?

Der Gütetermin ist der erste Termin vor dem Arbeitsgericht. Er dient vor allem dazu, zu prüfen, ob eine einvernehmliche Lösung möglich ist.

Muss ich im Gütetermin viel sagen?

In vielen Fällen nicht. Häufig schildern die Parteien ihre Positionen kurz, und das Gericht moderiert die weitere Erörterung. Wichtig ist vor allem, dass mögliche Vergleichs­bedingungen verstanden und entschieden werden können.

Bekomme ich automatisch eine Abfindung?

Nein. Einen allgemeinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in den meisten Fällen nicht. Eine Abfindung wird aber häufig im Rahmen eines Vergleichs verhandelt.

Muss ich nach einer Kündigungsschutzklage zurück an den Arbeitsplatz?

Nicht zwingend. Eine Kündigungs­schutz­klage bedeutet nicht automatisch, dass Sie dauerhaft zurück in den Betrieb möchten. Häufig geht es auch darum, eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu erreichen.

Was passiert, wenn im Gütetermin keine Einigung erzielt wird?

Dann wird das Verfahren fortgesetzt. Das Gericht bestimmt in der Regel einen Kammertermin, und die Parteien tragen bis dahin in Schriftsätzen weiter zur Wirksamkeit der Kündigung vor.

Kann im Vergleich auch ein Arbeitszeugnis geregelt werden?

Ja. Gerade das Arbeits­zeugnis sollte häufig ausdrücklich geregelt werden, damit später kein neuer Streit entsteht.

Wichtig: Drei-Wochen-Frist beachten

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, läuft regelmäßig eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss eine Kündigungs­schutz­klage beim Arbeitsgericht eingehen.

Auch wenn Sie noch nicht wissen, ob Sie zurück in den Betrieb möchten, sollte die Frist ernst genommen werden. Die Klage kann wichtig sein, um Ihre rechtliche und wirtschaftliche Verhandlungs­position zu sichern.

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