Aufhebungsvertrag widerrufen
Was Arbeitnehmer wissen sollten, wenn sie bereits unterschrieben haben.
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer merken erst nach der Unterschrift, welche Folgen ein Aufhebungsvertrag tatsächlich hat. Vielleicht wurde der Vertrag im Personalgespräch vorgelegt, vielleicht bestand Zeitdruck, vielleicht wurde eine Kündigung angedroht oder eine Abfindung in Aussicht gestellt.
Dann stellt sich schnell die Frage: Kann ich den Aufhebungsvertrag widerrufen oder zurückziehen?
Die ehrliche Antwort lautet: Ein einfacher Widerruf ist bei einem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag in der Regel nicht ohne Weiteres möglich. Trotzdem kann eine Prüfung sinnvoll sein, vor allem, wenn Druck, Täuschung, Drohung oder eine unfaire Verhandlungssituation eine Rolle gespielt haben.
Das Wichtigste in Kürze
Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich in der Regel nicht einfach widerrufen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Einwilligung in einen arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht nach § 355 BGB widerrufen werden.
Trotzdem kann ein unterschriebener Aufhebungsvertrag unter bestimmten Umständen angreifbar sein. In Betracht kommen insbesondere Anfechtung, Unwirksamkeit oder ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns.
Entscheidend sind immer die konkreten Umstände: Wie kam es zur Unterschrift? Wurde Druck ausgeübt? Wurde mit einer Kündigung, Strafanzeige oder anderen Konsequenzen gedroht? Durften Sie den Vertrag mitnehmen und prüfen lassen?
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat und die Entscheidung bereut, sollte nicht abwarten, sondern zeitnah prüfen lassen, welche Möglichkeiten bestehen.
Inhalt
- Kann ich einen Aufhebungsvertrag einfach widerrufen?
- Warum ist ein Widerruf meist schwierig?
- Wann kommt eine Anfechtung in Betracht?
- Was bedeutet das Gebot fairen Verhandelns?
- Welche Rolle spielen Druck, Drohung oder Überrumpelung?
- Was sollte ich nach der Unterschrift dokumentieren?
- Was sollten Arbeitnehmer jetzt konkret tun?
- Besonderheiten bei Führungskräften
- Häufige Fragen zum Widerruf eines Aufhebungsvertrags
Kann ich einen Aufhebungsvertrag einfach widerrufen?
In vielen Fällen leider nicht. Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn beide Seiten unterschrieben haben, ist der Vertrag grundsätzlich bindend.
Viele Betroffene denken zunächst an einen Widerruf wie bei einem Verbrauchervertrag. Im Arbeitsrecht funktioniert das aber nicht ohne Weiteres. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Einwilligung zum Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags grundsätzlich nicht nach § 355 BGB widerrufen werden kann.
Das bedeutet: Wer unterschrieben hat, kann den Aufhebungsvertrag nicht einfach durch eine kurze Erklärung „zurücknehmen“.
Das heißt aber nicht, dass jede Unterschrift immer unangreifbar ist. Je nach Situation können andere rechtliche Ansatzpunkte bestehen.
Warum ist ein Widerruf meist schwierig?
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nicht durch eine einseitige Kündigung, sondern durch eine gemeinsame Vereinbarung. Genau deshalb behandelt das Recht die Unterschrift sehr ernst.
Hinzu kommt: Für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag gilt die Schriftform. Eine mündliche Absprache oder eine rein elektronische Vereinbarung reicht dafür grundsätzlich nicht aus.
Wenn ein schriftlicher Aufhebungsvertrag aber wirksam unterschrieben wurde, kann er nicht beliebig rückgängig gemacht werden. Das ist der entscheidende Unterschied zwischen „ich bereue die Unterschrift“ und „es gibt rechtliche Gründe, warum der Vertrag angreifbar sein könnte“.
In der Praxis kommt es deshalb nicht nur darauf an, dass man sich nachträglich anders entschieden hat. Entscheidend ist, ob bei Abschluss des Vertrags rechtlich relevante Umstände vorlagen.
Wann kommt eine Anfechtung in Betracht?
Eine Anfechtung kann insbesondere bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung in Betracht kommen. Das bedeutet: Es muss mehr passiert sein als nur eine unangenehme Gesprächssituation oder das Gefühl, unter Druck gestanden zu haben.
Eine arglistige Täuschung kann relevant werden, wenn der Arbeitgeber bewusst falsche Angaben macht oder wichtige Umstände verschweigt um die Unterschrift zu erreichen.
Eine widerrechtliche Drohung kann zum Beispiel zu prüfen sein, wenn mit Konsequenzen gedroht wurde, die rechtlich nicht haltbar waren, oder wenn eine Drohung in der konkreten Situation unverhältnismäßig eingesetzt wurde.
Ob eine Anfechtung möglich ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Wichtig ist außerdem, dass Fristen zu beachten sind. Deshalb sollte nach der Unterschrift nicht lange abgewartet werden.
Was bedeutet das Gebot fairen Verhandelns?
Neben der Anfechtung kann auch das Gebot fairen Verhandelns eine Rolle spielen. Dieses Gebot soll verhindern, dass die Entscheidungsfreiheit einer Vertragspartei in unfairer Weise beeinträchtigt wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Gebot fairen Verhandelns unter anderem in den Entscheidungen vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 und vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21 konkretisiert. Danach kommt es auf die Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation an. Das Gebot schützt nicht den Inhalt des Aufhebungsvertrags, sondern die Entscheidungsfreiheit auf dem Weg zum Vertragsschluss.
Ein Aufhebungsvertrag kann daher unwirksam sein, wenn er unter Missachtung dieses Gebots zustande gekommen ist. Maßgeblich ist, ob die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers in zu missbilligender Weise beeinflusst wurde.
Nicht jede kurze Bedenkzeit reicht dafür aus. Auch die Aufforderung, ein Angebot sofort anzunehmen, führt nach der Rechtsprechung nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags.
Relevant können aber zusätzliche Umstände sein, etwa eine Überrumpelungssituation, erheblicher Druck, eine gesundheitliche oder psychische Schwächesituation oder das bewusste Ausnutzen einer Unterlegenheit.
Ob das Gebot fairen Verhandelns verletzt wurde, lässt sich deshalb nur anhand der konkreten Gesprächs- und Verhandlungssituation beurteilen.
Welche Rolle spielen Druck, Drohung oder Überrumpelung?
Viele Fälle rund um den Widerruf eines Aufhebungsvertrags beginnen ähnlich: Der Arbeitnehmer wird kurzfristig zu einem Gespräch gebeten, sitzt plötzlich mehreren Personen gegenüber und bekommt ein fertiges Dokument vorgelegt.
Dann heißt es vielleicht, das Angebot gelte nur sofort. Oder es wird gesagt, andernfalls folge eine Kündigung, eine Strafanzeige oder eine fristlose Beendigung. In solchen Situationen fühlen sich viele Betroffene faktisch gezwungen zu unterschreiben.
Rechtlich kommt es auf die genaue Situation an. Nicht jeder Druck macht einen Aufhebungsvertrag unwirksam. Auch eine angedrohte Kündigung ist nicht automatisch unzulässig, wenn sie ernsthaft in Betracht kommen durfte.
Problematisch kann es aber werden, wenn der Arbeitgeber mit unzulässigen Mitteln arbeitet, eine besondere Drucksituation schafft oder die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers unfair beeinflusst.
Gerade deshalb ist die genaue Rekonstruktion des Gesprächs so wichtig.
Was sollte ich nach der Unterschrift dokumentieren?
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und die Entscheidung bereuen, sollten Sie möglichst zeitnah dokumentieren, wie es zur Unterschrift gekommen ist.
Notieren Sie insbesondere: Wann fand das Gespräch statt? Wer war anwesend? Wer hat was gesagt? Wurde Ihnen Bedenkzeit angeboten? Durften Sie den Vertrag mitnehmen? Wurde mit einer Kündigung, Strafanzeige, Schadensersatzforderung oder anderen Konsequenzen gedroht?
Wichtig kann auch sein, in welcher persönlichen Situation Sie sich befanden. Waren Sie krankgeschrieben, psychisch stark belastet oder erkennbar überfordert? Gab es eine besondere Drucksituation?
Bewahren Sie außerdem alle Unterlagen auf: den Aufhebungsvertrag, E-Mails, Gesprächseinladungen, Nachrichten, Notizen und gegebenenfalls ärztliche Unterlagen, soweit diese für die Situation relevant sein können.
Je genauer der Ablauf rekonstruiert werden kann, desto besser lässt sich prüfen, ob rechtliche Ansatzpunkte bestehen.
Was sollten Arbeitnehmer jetzt konkret tun?
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und nun unsicher sind, sollten Sie nicht einfach abwarten.
Prüfen Sie zunächst, wann und unter welchen Umständen Sie unterschrieben haben. Sammeln Sie alle Unterlagen und notieren Sie den Ablauf des Gesprächs möglichst genau.
Erklären Sie nicht vorschnell selbst einen Widerruf oder eine Anfechtung, ohne die rechtlichen Folgen geprüft zu haben. Eine ungenaue oder falsch begründete Erklärung kann die Situation unnötig erschweren.
Sinnvoll ist eine zeitnahe rechtliche Einschätzung. Dabei kann geprüft werden, ob ein Widerruf tatsächlich ausscheidet, ob eine Anfechtung in Betracht kommt, ob das Gebot fairen Verhandelns verletzt sein könnte oder ob andere Verhandlungsmöglichkeiten bestehen.
Auch wenn der Aufhebungsvertrag wirksam bleibt, kann es je nach Lage noch wichtig sein, offene Punkte zu klären, etwa Arbeitszeugnis, Freistellung, offene Vergütungsansprüche oder Folgen beim Arbeitslosengeld.
Besonderheiten bei Führungskräften
Bei Führungskräften, leitenden Angestellten und Senior Professionals können Aufhebungsverträge besonders weitreichende Folgen haben. Häufig betreffen sie nicht nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch Abfindung, Bonus, variable Vergütung, Freistellung, Dienstwagen, Arbeitszeugnis, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheit und berufliche Reputation.
Gerade deshalb sollte ein Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift sorgfältig geprüft werden. Nach der Unterschrift ist es oft schwierig, sich wieder von der Vereinbarung zu lösen. Ein allgemeines Widerrufsrecht besteht bei Aufhebungsverträgen regelmäßig nicht.
Besonders wichtig sind Ausgleichsklauseln. Sie können dazu führen, dass offene Ansprüche auf Bonus, Tantieme, Provision, Resturlaub oder sonstige Vergütung als erledigt gelten, wenn sie nicht ausdrücklich ausgenommen oder geregelt werden.
Mehr dazu finden Sie auf meiner Seite zum Aufhebungsvertrag als Führungskraft.
Häufige Fragen zum Widerruf eines Aufhebungsvertrags
Kann ich einen Aufhebungsvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen?
In der Regel nein. Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich nicht einfach wie ein Verbrauchervertrag nach § 355 BGB widerrufen werden.
Kann ich einen Aufhebungsvertrag zurückziehen, wenn ich es mir anders überlegt habe?
Allein ein Sinneswandel reicht meistens nicht aus. Entscheidend ist, ob rechtliche Gründe bestehen, die gegen die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags sprechen.
Was ist der Unterschied zwischen Widerruf und Anfechtung?
Ein Widerruf bedeutet, dass eine Erklärung aufgrund eines gesetzlichen Widerrufsrechts rückgängig gemacht wird. Eine Anfechtung setzt dagegen besondere Gründe voraus, etwa arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung.
Wann kann eine Drohung relevant sein?
Eine Drohung kann relevant werden, wenn sie widerrechtlich war oder in der konkreten Situation unzulässig eingesetzt wurde. Ob das der Fall ist, hängt stark vom Einzelfall ab.
Was bedeutet faires Verhandeln beim Aufhebungsvertrag?
Das Gebot fairen Verhandelns soll verhindern, dass die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers in unfairer Weise beeinträchtigt wird. Maßgeblich sind die Gesamtumstände der Verhandlungssituation.
Macht kurze Bedenkzeit den Aufhebungsvertrag unwirksam?
Nicht automatisch. Eine kurze oder fehlende Bedenkzeit kann aber zusammen mit weiteren Umständen relevant werden.
Was soll ich tun, wenn ich unter Druck unterschrieben habe?
Dokumentieren Sie den Ablauf möglichst genau und lassen Sie zeitnah prüfen, ob Anfechtung, Unwirksamkeit oder ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns in Betracht kommen.
Wichtig: Nicht lange abwarten
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und die Entscheidung bereuen, sollten Sie zeitnah handeln. Ein einfacher Widerruf ist zwar regelmäßig schwierig, aber andere rechtliche Ansatzpunkte können im Einzelfall zu prüfen sein.
Je genauer der Ablauf dokumentiert ist, desto besser lässt sich beurteilen, ob der Vertrag angreifbar ist.

