Aufhebungsvertrag
und Sperrzeit

Was Arbeitnehmer vor der Unterschrift zum Arbeitslosengeld wissen sollten.

Ein Aufhebungs­vertrag klingt für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zunächst nach einer sauberen Lösung: Das Arbeits­verhältnis endet ohne Kündigungsschutzprozess, häufig wird eine Abfindung angeboten und beide Seiten vermeiden einen offenen Streit.

Was dabei leicht übersehen wird: Ein Aufhebungs­vertrag kann Auswirkungen auf das Arbeits­losen­geld haben. Besonders wichtig ist die mögliche Sperrzeit. Wer unterschreibt, sollte deshalb nicht nur auf die Abfindung schauen, sondern auch prüfen, welche Folgen die Verein­barung gegenüber der Agentur für Arbeit haben kann.

Gerade vor der Unter­schrift ist eine sorgfältige Prüfung wichtig. Denn kleine Formulierungen im Vertrag können später erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Aufhebungs­vertrag kann zu einer Sperrzeit beim Arbeits­losen­geld führen.

Grund dafür ist, dass das Arbeits­verhältnis durch die Unter­schrift einvernehmlich beendet wird. Die Agentur für Arbeit kann dann prüfen, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit selbst mitverursacht hat.

Eine Sperrzeit tritt nicht automatisch in jedem Fall ein. Entscheidend ist unter anderem, ob ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungs­vertrags vorlag.

Zusätzlich zur Sperrzeit kann ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs relevant werden, wenn eine Abfindung gezahlt wird und die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

Vor der Unter­schrift sollten deshalb Beendigungs­datum, Kündigungsfrist, Abfindung, Begründung der Beendigung und mögliche sozial­versicherungs­rechtliche Folgen geprüft werden.

Aufhebungsvertrag
erhalten?

Was bedeutet Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Eine Sperrzeit bedeutet, dass der Anspruch auf Arbeits­losen­geld für eine bestimmte Zeit ruht. In dieser Zeit erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kein Arbeits­losen­geld, obwohl grundsätzlich ein Anspruch bestehen könnte.

Besonders relevant ist die Sperrzeit bei einer sogenannten Arbeitsaufgabe. Das kann der Fall sein, wenn das Arbeits­verhältnis nicht durch eine arbeitgeberseitige Kündigung endet, sondern durch Eigenkündigung oder durch einen Aufhebungs­vertrag.

Die Agentur für Arbeit prüft dann, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit selbst mitverursacht hat und ob dafür ein wichtiger Grund vorlag.

Gerade bei einem Aufhebungs­vertrag ist deshalb Vorsicht geboten. Wer unterschreibt, beendet das Arbeits­verhältnis einvernehmlich und sollte vorher wissen, ob dadurch Nachteile beim Arbeits­losen­geld entstehen können.

Warum kann ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit auslösen?

Ein Aufhebungs­vertrag kann eine Sperrzeit auslösen, weil das Arbeits­verhältnis durch Verein­barung beendet wird. Anders als bei einer einseitigen Kündigung des Arbeit­gebers wirkt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aktiv an der Beendigung mit.

Aus Sicht der Agentur für Arbeit kann darin eine Arbeitsaufgabe liegen. Das bedeutet nicht, dass jeder Aufhebungs­vertrag automatisch zu einer Sperrzeit führt. Es bedeutet aber, dass die Umstände genau geprüft werden können.

Besonders kritisch wird es, wenn der Aufhebungs­vertrag unterschrieben wird, obwohl keine konkrete Kündigung drohte oder obwohl das Arbeits­verhältnis auch ohne Unter­schrift zunächst hätte fortbestehen können.

Deshalb sollte vor der Unter­schrift nicht nur die Abfindung betrachtet werden. Entscheidend ist auch, wie die Beendigung begründet wird, welches Beendigungs­datum vereinbart wird und ob ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungs­vertrags vorliegt.

Gibt es Fälle ohne Sperrzeit?

Ja, es gibt Konstellationen, in denen ein Aufhebungs­vertrag nicht zu einer Sperrzeit führen muss. Entscheidend ist, ob ein wichtiger Grund für den Abschluss des Vertrags vorlag.

Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ohnehin eine rechtmäßige Kündigung durch den Arbeit­geber gedroht hätte und der Aufhebungs­vertrag diese Beendigung nur nachvollzieht oder geordnet regelt.

In der Praxis kommt es stark auf die Einzelheiten an. Relevant können unter anderem der Kündigungsgrund, die Einhaltung der Kündigungsfrist, das Beendigungs­datum, die Höhe der Abfindung und die Formulierung im Aufhebungs­vertrag sein.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich deshalb nicht allein auf mündliche Aussagen des Arbeit­gebers verlassen. Entscheidend ist, was tatsächlich vereinbart und gegenüber der Agentur für Arbeit nachvollziehbar dargestellt werden kann.

Welche Rolle spielt ein wichtiger Grund?

Der wichtige Grund ist der zentrale Punkt bei der Frage, ob eine Sperrzeit droht. Nach § 159 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeits­losen­geld bei versicherungswidrigem Verhalten nur dann, wenn für dieses Verhalten kein wichtiger Grund vorlag.

Bei einem Aufhebungs­vertrag bedeutet das: Es muss geprüft werden, warum der Vertrag geschlossen wurde. Ging es darum, eine ohnehin drohende Kündigung zu vermeiden? War die Kündigung voraussichtlich rechtmäßig? Wurde die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten? Gab es gesundheitliche, persönliche oder betriebliche Gründe?

Nicht jeder nachvollziehbare Wunsch, das Arbeits­verhältnis zu beenden, reicht automatisch aus. Umgekehrt ist ein Aufhebungs­vertrag aber auch nicht automatisch sperrzeitpflichtig.

Vor der Unter­schrift sollte deshalb geprüft werden, ob ein wichtiger Grund plausibel begründet werden kann und ob der Vertrag diesen Grund sauber abbildet.

Was ist der Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhen?

Sperrzeit und Ruhen werden häufig verwechselt. Beide können dazu führen, dass zunächst kein Arbeits­losen­geld gezahlt wird. Rechtlich handelt es sich aber um unterschiedliche Themen.

Die Sperrzeit betrifft die Frage, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit selbst mitverursacht hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Das Ruhen wegen Entlassungs­entschädigung kann zusätzlich relevant werden, wenn eine Abfindung gezahlt wird und das Arbeits­verhältnis vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist endet.

Das bedeutet: Auch wenn keine Sperrzeit eintritt, kann unter Umständen trotzdem ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs zu prüfen sein. Umgekehrt ersetzt eine Abfindung nicht automatisch das Arbeits­losen­geld, sondern muss im Zusammenhang mit Beendigungs­datum und Kündigungsfrist betrachtet werden.

Gerade deshalb sollten Aufhebungs­vertrag, Abfindung und Beendigungs­datum immer gemeinsam geprüft werden.

Welche Formulierungen im Aufhebungsvertrag sind wichtig?

Die Formulierungen im Aufhebungs­vertrag können später gegenüber der Agentur für Arbeit wichtig werden. Besonders relevant ist, warum das Arbeits­verhältnis beendet wird und ob eine arbeitgeberseitige Kündigung andernfalls konkret gedroht hätte.

Ungünstig sind häufig sehr offene oder missverständliche Formulierungen, aus denen nicht klar hervorgeht, weshalb der Aufhebungs­vertrag geschlossen wurde.

Wichtig können insbesondere Regelungen zum Beendigungs­datum, zur ordentlichen Kündigungsfrist, zur Abfindung, zur Freistellung, zu Resturlaub, offenen Vergütungs­ansprüchen und zum Arbeits­zeugnis sein.

Auch sogenannte Ausgleichs­klauseln sollten sorgfältig geprüft werden. Sie können dazu führen, dass weitere Ansprüche erledigt sind, obwohl sie noch nicht vollständig berücksichtigt wurden.

Ein Aufhebungs­vertrag sollte deshalb nicht nur darauf geprüft werden, ob eine Abfindung gezahlt wird. Entscheidend ist, ob das gesamte Regelungs­paket rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Was sollten Arbeitnehmer vor der Unterschrift tun?

Wenn Ihnen ein Aufhebungs­vertrag vorgelegt wird, sollten Sie nicht sofort unterschreiben. Bitten Sie um Bedenkzeit und nehmen Sie den Vertrag mit.

Prüfen Sie dann nicht nur die angebotene Abfindung, sondern auch die möglichen Folgen beim Arbeits­losen­geld. Wichtig sind insbesondere Beendigungs­datum, Kündigungsfrist, Begründung der Beendigung und mögliche sozial­versicherungs­rechtliche Folgen.

Melden Sie sich außerdem rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit. Je nach Situation können Meldepflichten bestehen, die unabhängig von der rechtlichen Prüfung des Aufhebungs­vertrags wichtig sind.

Wenn bereits eine Kündigung angedroht wurde, sollten Sie dokumentieren, was genau gesagt wurde. Relevant kann sein, ob eine konkrete arbeitgeberseitige Kündigung ernsthaft im Raum stand und aus welchen Gründen.

Je früher der Aufhebungs­vertrag geprüft wird, desto besser lassen sich Sperrzeitrisiken, Verhandlungs­möglichkeiten und wirtschaftliche Folgen einschätzen.

Besonderheiten bei Führungskräften

Bei Führungskräften, leitenden Angestellten und Senior Professionals sollte ein Aufhebungs­vertrag auch mit Blick auf mögliche Folgen beim Arbeits­losen­geld sorgfältig geprüft werden. Gerade bei höherer Vergütung steht zwar häufig die Abfindung im Vordergrund, Sperrzeit­risiken und sozial­versicherungs­rechtliche Folgen sollten aber nicht übersehen werden.

Wichtig ist insbesondere, ob Kündigungs­fristen eingehalten werden, welcher Beendigungs­grund dokumentiert wird und ob die Vereinbarung wirtschaftlich und rechtlich stimmig ist. Daneben sollten Bonus, variable Vergütung, Freistellung, Dienstwagen, Arbeits­zeugnis, Wettbewerbs­verbot und Ausgleichs­klauseln ausdrücklich geregelt werden.

Ein gutes Trennungspaket besteht daher nicht nur aus einer Abfindung. Es sollte auch berücksichtigen, ob die Beendigung später gegenüber der Agentur für Arbeit nachvollziehbar erklärt werden kann.

Häufige Fragen zu Aufhebungsvertrag und Sperrzeit

Führt ein Aufhebungs­vertrag immer zu einer Sperrzeit?

Nein. Ein Aufhebungs­vertrag führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit. Entscheidend ist, ob ein wichtiger Grund für den Abschluss des Vertrags vorlag und wie die Beendigung konkret gestaltet wurde.

Wie lange dauert eine Sperrzeit beim Arbeits­losen­geld?

Bei Arbeitsaufgabe beträgt die Sperrzeit regelmäßig zwölf Wochen. Je nach Fall können aber Verkürzungen oder andere Besonderheiten zu prüfen sein.

Kann eine Abfindung eine Sperrzeit verhindern?

Eine Abfindung allein verhindert eine Sperrzeit nicht automatisch. Entscheidend ist nicht nur die Höhe der Abfindung, sondern vor allem, warum der Aufhebungs­vertrag geschlossen wurde und ob ein wichtiger Grund vorlag.

Was ist ein wichtiger Grund beim Aufhebungs­vertrag?

Ein wichtiger Grund kann etwa in Betracht kommen, wenn eine rechtmäßige arbeitgeberseitige Kündigung ernsthaft gedroht hätte und der Aufhebungs­vertrag diese Beendigung geordnet regelt. Ob das ausreicht, hängt vom Einzelfall ab.

Was ist der Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhen des Anspruchs?

Die Sperrzeit betrifft versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund. Das Ruhen kann zusätzlich relevant werden, wenn eine Entlassungs­entschädigung gezahlt wird und das Arbeits­verhältnis vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist endet.

Sollte ich den Aufhebungs­vertrag vor der Unter­schrift prüfen lassen?

Ja. Gerade wegen möglicher Folgen beim Arbeits­losen­geld sollte ein Aufhebungs­vertrag vor der Unter­schrift geprüft werden.

Was soll ich tun, wenn ich schon unterschrieben habe?

Dann sollte zeitnah geprüft werden, welche Folgen der Vertrag hat und ob noch Handlungsmöglichkeiten bestehen. Wichtig sind insbesondere Sperrzeit, Ruhen, Abfindung, Arbeits­zeugnis und offene Ansprüche.

Wichtig: Sperrzeit vor der Unterschrift prüfen

Ein Aufhebungs­vertrag kann erhebliche Folgen beim Arbeits­losen­geld haben. Prüfen Sie deshalb vor der Unter­schrift, ob eine Sperrzeit oder ein Ruhen des Anspruchs drohen kann.

Entscheidend sind nicht nur Abfindung und Beendigungs­datum, sondern auch Kündigungsfrist, Begründung der Beendigung und die konkrete Formulierung des Vertrags.