Freistellung nach Kündigung

Freistellung nach Kündigung: Was für Gehalt, Urlaub, Zeugnis und Abfindung wichtig ist.

Eine Freistellung nach Kündigung bedeutet: Das Arbeits­verhältnis besteht zunächst weiter, die Arbeits­pflicht entfällt aber ganz oder teilweise. Viele Arbeitnehmer gehen dann davon aus, dass sie bis zum Ende der Kündigungs­frist einfach bezahlt zuhause bleiben. Ganz so einfach ist es häufig nicht.

Entscheidend ist, wie die Freistellung formuliert ist. Ist sie widerruflich oder unwiderruflich? Wird Urlaub angerechnet? Was passiert mit Über­stunden, Bonus, Dienstwagen oder Arbeits­mitteln? Und welche Rolle spielt die Freistellung bei einer Abfindung oder einem Aufhebungs­vertrag?

Gerade nach einer Kündigung sollte eine Freistellung nicht isoliert betrachtet werden. Sie ist oft Teil einer größeren Trennungssituation, zusammen mit Kündigungs­schutz, Abfindung, Arbeits­zeugnis und offenen Vergütungs­ansprüchen.

Das Wichtigste in Kürze

Eine Freistellung bedeutet, dass die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung entfällt, das Arbeits­verhältnis aber weiterbesteht.

Wichtig ist der Unterschied zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung. Gehalt wird bei bezahlter Freistellung grundsätzlich weitergezahlt. Variable Vergütung, Bonus oder Provisionen sollten gesondert geprüft werden. Resturlaub wird nicht automatisch durch jede Freistellung erfüllt. Die Anrechnung muss sauber geregelt sein.

Nach einer Kündigung läuft unabhängig von der Freistellung regelmäßig die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungs­schutz­klage.

Bei Führungskräften können zusätzlich Dienstwagen, Bonus, Wettbewerbs­verbot, Kommunikation und berufliche Reputation wichtig werden.

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Was bedeutet Freistellung nach Kündigung?

Bei einer Freistellung verzichtet der Arbeitgeber darauf, dass der Arbeitnehmer seine Arbeits­leistung tatsächlich erbringt. Das Arbeits­verhältnis endet dadurch aber nicht automatisch. Es läuft bis zum Beendigungs­datum weiter, etwa bis zum Ablauf der Kündigungs­frist oder bis zu einem vereinbarten Austrittstermin.

Eine Freistellung kann einseitig nach einer Kündigung ausgesprochen werden oder in einem Aufhebungs­vertrag geregelt sein. Häufig soll sie die Zeit bis zur Beendigung des Arbeits­verhältnisses überbrücken.

Für Arbeitnehmer ist wichtig: Die Freistellung sollte schriftlich klar geregelt sein. Unklare Formulierungen können später Streit auslösen, etwa über Gehalt, Urlaub, Über­stunden, Bonus oder die Rückgabe von Arbeits­mitteln.

Widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung?

Ein zentraler Unterschied besteht zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung.

Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber die Arbeits­leistung grundsätzlich wieder abrufen. Der Arbeitnehmer muss also damit rechnen, während der Freistellungs­phase erneut arbeiten zu müssen.

Bei einer unwiderruflichen Freistellung ist die Rückkehr zur Arbeit während der Freistellungs­phase regelmäßig ausgeschlossen. Das kann für Arbeitnehmer mehr Planungssicherheit bedeuten, etwa bei beruflicher Neuorientierung oder bei der Erholung.

Die genaue Formulierung ist wichtig. Sie kann Auswirkungen auf Urlaub, Vergütung, variable Ansprüche und die Frage haben, ob während der Freistellung eine neue Tätigkeit aufgenommen werden darf.

Wird das Gehalt während der Freistellung weitergezahlt?

Bei einer bezahlten Freistellung wird das Gehalt grundsätzlich weitergezahlt. Das Arbeits­verhältnis besteht weiter, nur die Pflicht zur Arbeits­leistung entfällt.

Problematisch wird es, wenn nicht klar geregelt ist, welche Vergütungs­bestandteile erfasst sind. Neben dem Grundgehalt können auch Zuschläge, Provisionen, Bonus, Tantiemen oder andere variable Vergütungs­bestandteile relevant sein.

Arbeitnehmer sollten deshalb prüfen, ob die Freistellung ausdrücklich regelt, welche Zahlungen bis zum Beendigungs­datum weiterlaufen. Besonders wichtig ist das, wenn ein erheblicher Teil der Vergütung variabel ist.

Was passiert mit Urlaub und Überstunden?

Viele Freistellungs­erklärungen enthalten den Zusatz, dass Resturlaub oder Freizeit­guthaben angerechnet werden sollen. Das ist ein wichtiger Punkt, denn Urlaub wird nicht durch jede beliebige Freistellung automatisch erfüllt.

Für Arbeitnehmer kommt es darauf an, ob die Freistellung ausreichend klar formuliert ist und ob erkennbar ist, welche Urlaubs­ansprüche oder Zeitguthaben angerechnet werden sollen.

Auch Über­stunden sollten nicht offenbleiben. Wenn noch Über­stunden, Arbeitszeit­guthaben oder sonstige Vergütungs­ansprüche bestehen, sollte geprüft werden, ob diese durch die Freistellung abgegolten sein sollen oder zusätzlich geltend gemacht werden können.

Was gilt für Bonus, Provisionen und variable Vergütung?

Bei variabler Vergütung kommt es stark auf die jeweilige Regelung an. Entscheidend sind Arbeits­vertrag, Bonusplan, Ziel­vereinbarung, Provisions­regelung, Beendigungs­datum und die konkrete Ziel­erreichung.

Eine Freistellung bedeutet nicht automatisch, dass variable Vergütungs­ansprüche entfallen. Umgekehrt sollte aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass alle variablen Ansprüche ohne Weiteres bestehen bleiben.

Gerade bei Bonus, Provisionen, Tantiemen oder Ziel­vereinbarungen sollte geprüft und festgehalten werden, ob die Ansprüche anteilig bestehen, ob Ziele erreicht wurden und ob eine spätere Ausgleichs­klausel diese Ansprüche ausschließen könnte.

Darf ich während der Freistellung einen neuen Job anfangen?

Ob während einer Freistellung ein neuer Job begonnen werden darf, hängt vom Einzelfall ab. Wichtig sind insbesondere Arbeits­vertrag, Freistellungs­erklärung, Wettbewerbs­verbot, Nebentätigkeits­regelungen und die Frage, ob das bisherige Arbeits­verhältnis noch besteht.

Solange das alte Arbeits­verhältnis fortbesteht, gelten arbeits­vertragliche Pflichten grundsätzlich weiter. Dazu können Rücksichtnahme­pflichten, Verschwiegenheit und Wettbewerbs­pflichten gehören.

Wer während der Freistellung eine neue Tätigkeit aufnehmen möchte, sollte deshalb vorher prüfen lassen, ob dies zulässig ist und ob es Auswirkungen auf Vergütung, Abfindung oder eine laufende Verhandlung haben kann.

Was ist mit Dienstwagen, Laptop und Firmenhandy?

Dienstwagen, Laptop, Firmenhandy, Zugangsdaten und sonstige Arbeits­mittel sollten bei einer Freistellung ausdrücklich geregelt werden.

Besonders beim Dienstwagen kann es wirtschaftlich relevant sein, ob die private Nutzung während der Freistellung weiter erlaubt ist oder ob das Fahrzeug sofort zurückgegeben werden muss. Das hängt von Arbeits­vertrag, Dienstwagenregelung und Freistellungs­erklärung ab.

Auch die Rückgabe von Arbeits­mitteln sollte klar geregelt werden. Unklare oder kurzfristige Rückgabe­forderungen können praktische Probleme auslösen, insbesondere wenn noch Unterlagen, Daten oder Kommunikations­mittel benötigt werden.

Welche Rolle spielt die Freistellung bei Abfindung und Aufhebungsvertrag?

Freistellung ist häufig Teil einer größeren Verhandlung. Nach einer Kündigung kann sie mit einer Kündigungs­schutz­klage, einer Abfindung oder einem gerichtlichen Vergleich zusammenhängen. In einem Aufhebungs­vertrag wird die Freistellung oft ausdrücklich geregelt.

Wichtig ist, dass die Freistellung nicht isoliert betrachtet wird. Sie kann Auswirkungen auf Vergütung, Urlaub, Bonus, Dienstwagen, Arbeits­zeugnis und die berufliche Neuorientierung haben.

Wer eine Abfindung oder einen Aufhebungs­vertrag verhandelt, sollte deshalb auch die Freistellung sauber regeln. Ein gutes Trennungspaket besteht nicht nur aus der Abfindungshöhe, sondern aus mehreren wirtschaftlichen und beruflichen Punkten.

Besonderheiten bei Führungskräften

Bei Führungskräften, leitenden Angestellten und Senior Professionals kann eine Freistellung besondere Bedeutung haben. Neben Gehalt und Urlaub geht es häufig um Bonus, variable Vergütung, Dienstwagen, Wettbewerbs­verbot, Kommunikation der Trennung, Erreichbarkeit und berufliche Reputation.

Gerade in höheren Positionen sollte geklärt werden, wie die Freistellung intern und extern kommuniziert wird. Auch die Frage, ob und wie lange Dienstwagen, Firmenhandy oder andere Arbeits­mittel genutzt werden dürfen, kann wirtschaftlich und praktisch wichtig sein.

Eine Freistellung sollte deshalb in solchen Fällen immer im Zusammenhang mit Kündigung, Aufhebungs­vertrag, Abfindung, Bonus und Arbeits­zeugnis geprüft werden.

Was sollten Arbeitnehmer nach einer Freistellung tun?

Nach einer Freistellung sollten Arbeitnehmer zunächst prüfen, was genau schriftlich geregelt wurde. Wichtig sind insbesondere Beginn und Dauer der Freistellung, Widerruflichkeit, Vergütung, Urlaub, Über­stunden, Bonus, Arbeits­mittel und mögliche Pflichten während der Freistellungs­phase.

Außerdem sollte nach einer Kündigung die Frist für eine mögliche Kündigungs­schutz­klage beachtet werden. Eine Freistellung ändert nichts daran, dass die Kündigung rechtzeitig geprüft werden sollte.

Sinnvoll ist es, Unterlagen zusammenzustellen: Kündigungsschreiben, Arbeits­vertrag, Freistellungs­erklärung, Aufhebungs­vertrag, Bonusregelungen, Dienstwagenvereinbarung, Ziel­vereinbarungen und bisherige Korrespondenz.

Häufige Fragen zur Freistellung nach Kündigung

Was bedeutet Freistellung nach Kündigung?

Freistellung bedeutet, dass Arbeitnehmer von der Pflicht zur Erbringung der Arbeits­leistung befreit werden. Das Arbeits­verhältnis besteht aber bis zum Beendigungs­datum weiter.

Bekomme ich während der Freistellung weiter Gehalt?

Bei bezahlter Freistellung wird das Gehalt grundsätzlich weitergezahlt. Wichtig ist aber, ob auch variable Vergütung, Bonus oder Provisionen erfasst sind.

Kann Urlaub durch Freistellung abgegolten werden?

Das hängt von der konkreten Formulierung ab, ist allerdings üblich. Resturlaub sollte ausdrücklich und klar geregelt werden. Nicht jede Freistellung führt automatisch dazu, dass Urlaub erledigt ist.

Darf ich während der Freistellung einen neuen Job anfangen?

Das sollte im Einzelfall geprüft werden. Solange das alte Arbeits­verhältnis besteht, können arbeits­vertragliche Pflichten, Wettbewerbs­verbote oder Nebentätigkeits­regelungen entgegenstehen.

Was passiert mit Dienstwagen oder Firmenhandy?

Das hängt von Arbeits­vertrag, Dienstwagenregelung und Freistellungs­erklärung ab. Bei Dienstwagen sollte ausdrücklich geregelt werden, ob private Nutzung während der Freistellung erlaubt bleibt.

Muss ich trotz Freistellung Kündigungsschutzklage erheben?

Wenn Sie die Kündigung angreifen möchten, muss die Kündigungs­schutz­klage regelmäßig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Die Freistellung verlängert diese Frist nicht.

Wichtig: Freistellung stoppt die Klagefrist nicht

Auch wenn Sie nach einer Kündigung freigestellt werden, läuft die Frist für eine Kündigungs­schutzklage grundsätzlich weiter.

Wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen oder eine Freistellung oder Abfindung verhandeln möchten, sollte deshalb schnell geprüft werden, ob eine Kündigungs­schutzklage sinnvoll ist.