Aufhebungsvertrag widerrufen

Was Arbeitnehmer wissen sollten, wenn sie bereits unterschrieben haben.

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer merken erst nach der Unter­schrift, welche Folgen ein Aufhebungs­vertrag tatsächlich hat. Vielleicht wurde der Vertrag im Personalgespräch vorgelegt, vielleicht bestand Zeitdruck, vielleicht wurde eine Kündigung angedroht oder eine Abfindung in Aussicht gestellt.

Dann stellt sich schnell die Frage: Kann ich den Aufhebungs­vertrag widerrufen oder zurückziehen?

Die ehrliche Antwort lautet: Ein einfacher Widerruf ist bei einem arbeits­rechtlichen Aufhebungs­vertrag in der Regel nicht ohne Weiteres möglich. Trotzdem kann eine Prüfung sinnvoll sein, vor allem, wenn Druck, Täuschung, Drohung oder eine unfaire Verhandlungs­situation eine Rolle gespielt haben.

Das Wichtigste in Kürze

Ein unterschriebener Aufhebungs­vertrag lässt sich in der Regel nicht einfach widerrufen.

Nach der Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts kann die Einwilligung in einen arbeits­rechtlichen Aufhebungs­vertrag grund­sätzlich nicht nach § 355 BGB widerrufen werden.

Trotzdem kann ein unterschriebener Aufhebungs­vertrag unter bestimmten Umständen angreifbar sein. In Betracht kommen ins­besondere Anfechtung, Unwirksamkeit oder ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns.

Entscheidend sind immer die konkreten Umstände: Wie kam es zur Unter­schrift? Wurde Druck ausgeübt? Wurde mit einer Kündigung, Strafanzeige oder anderen Konsequenzen gedroht? Durften Sie den Vertrag mitnehmen und prüfen lassen?

Wer einen Aufhebungs­vertrag unterschrieben hat und die Entscheidung bereut, sollte nicht abwarten, sondern zeitnah prüfen lassen, welche Möglichkeiten bestehen.

Kann ich einen Aufhebungsvertrag einfach widerrufen?

In vielen Fällen leider nicht. Ein Aufhebungs­vertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeit­geber. Wenn beide Seiten unterschrieben haben, ist der Vertrag grundsätzlich bindend.

Viele Betroffene denken zunächst an einen Widerruf wie bei einem Verbraucher­vertrag. Im Arbeitsrecht funktioniert das aber nicht ohne Weiteres. Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die Einwilligung zum Abschluss eines arbeits­rechtlichen Aufhebungs­vertrags grundsätzlich nicht nach § 355 BGB widerrufen werden kann.

Das bedeutet: Wer unter­schrieben hat, kann den Aufhebungs­vertrag nicht einfach durch eine kurze Erklärung „zurücknehmen“.

Das heißt aber nicht, dass jede Unter­schrift immer unangreifbar ist. Je nach Situation können andere rechtliche Ansatzpunkte bestehen.

Warum ist ein Widerruf meist schwierig?

Der Aufhebungs­vertrag beendet das Arbeits­verhältnis nicht durch eine einseitige Kündigung, sondern durch eine gemeinsame Verein­barung. Genau deshalb behandelt das Recht die Unter­schrift sehr ernst.

Hinzu kommt: Für die Beendigung eines Arbeits­verhältnisses durch Aufhebungs­vertrag gilt die Schriftform. Eine mündliche Absprache oder eine rein elektronische Vereinbarung reicht dafür grundsätzlich nicht aus.

Wenn ein schriftlicher Aufhebungs­vertrag aber wirksam unterschrieben wurde, kann er nicht beliebig rückgängig gemacht werden. Das ist der entscheidende Unterschied zwischen „ich bereue die Unter­schrift“ und „es gibt rechtliche Gründe, warum der Vertrag angreifbar sein könnte“.

In der Praxis kommt es deshalb nicht nur darauf an, dass man sich nachträglich anders entschieden hat. Entscheidend ist, ob bei Abschluss des Vertrags rechtlich relevante Umstände vorlagen.

Wann kommt eine Anfechtung in Betracht?

Eine Anfechtung kann insbesondere bei arglistiger Täuschung oder wider­rechtlicher Drohung in Betracht kommen. Das bedeutet: Es muss mehr passiert sein als nur eine unangenehme Gesprächs­situation oder das Gefühl, unter Druck gestanden zu haben.

Eine arglistige Täuschung kann relevant werden, wenn der Arbeitgeber bewusst falsche Angaben macht oder wichtige Umstände ver­schweigt um die Unter­schrift zu erreichen.

Eine widerrechtliche Drohung kann zum Beispiel zu prüfen sein, wenn mit Konsequenzen gedroht wurde, die rechtlich nicht haltbar waren, oder wenn eine Drohung in der konkreten Situation unverhältnismäßig eingesetzt wurde.

Ob eine Anfechtung möglich ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Wichtig ist außerdem, dass Fristen zu beachten sind. Deshalb sollte nach der Unter­schrift nicht lange abgewartet werden.

Was bedeutet das Gebot fairen Verhandelns?

Neben der Anfechtung kann auch das Gebot fairen Verhandelns eine Rolle spielen. Dieses Gebot soll verhindern, dass die Entscheidungsfreiheit einer Vertragspartei in unfairer Weise beeinträchtigt wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat das Gebot fairen Verhandelns unter anderem in den Entscheidungen vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 und vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21 konkretisiert. Danach kommt es auf die Gesamt­umstände der konkreten Verhandlungs­situation an. Das Gebot schützt nicht den Inhalt des Aufhebungs­vertrags, sondern die Entscheidungs­freiheit auf dem Weg zum Vertrags­schluss.

Ein Aufhebungs­vertrag kann daher unwirksam sein, wenn er unter Missachtung dieses Gebots zustande gekommen ist. Maßgeblich ist, ob die Entscheidungs­freiheit des Arbeitnehmers in zu miss­billigender Weise beeinflusst wurde.

Nicht jede kurze Bedenkzeit reicht dafür aus. Auch die Aufforderung, ein Angebot sofort anzunehmen, führt nach der Rechtsprechung nicht automatisch zur Unwirk­samkeit des Aufhebungs­vertrags.

Relevant können aber zusätzliche Umstände sein, etwa eine Überrumpelungs­situation, erheblicher Druck, eine gesundheitliche oder psychische Schwäche­situation oder das bewusste Ausnutzen einer Unterlegenheit.

Ob das Gebot fairen Verhandelns verletzt wurde, lässt sich deshalb nur anhand der konkreten Gesprächs- und Verhandlungs­situation beurteilen.

Welche Rolle spielen Druck, Drohung oder Überrumpelung?

Viele Fälle rund um den Widerruf eines Aufhebungs­vertrags beginnen ähnlich: Der Arbeitnehmer wird kurzfristig zu einem Gespräch gebeten, sitzt plötzlich mehreren Personen gegenüber und bekommt ein fertiges Dokument vorgelegt.

Dann heißt es vielleicht, das Angebot gelte nur sofort. Oder es wird gesagt, andernfalls folge eine Kündigung, eine Strafanzeige oder eine fristlose Beendigung. In solchen Situationen fühlen sich viele Betroffene faktisch gezwungen zu unterschreiben.

Rechtlich kommt es auf die genaue Situation an. Nicht jeder Druck macht einen Aufhebungs­vertrag unwirk­sam. Auch eine angedrohte Kündigung ist nicht automatisch unzulässig, wenn sie ernsthaft in Betracht kommen durfte.

Problematisch kann es aber werden, wenn der Arbeitgeber mit unzulässigen Mitteln arbeitet, eine besondere Druck­situation schafft oder die Entscheidungs­freiheit des Arbeitnehmers unfair beeinflusst.

Gerade deshalb ist die genaue Rekonstruktion des Gesprächs so wichtig.

Was sollte ich nach der Unterschrift dokumentieren?

Wenn Sie einen Aufhebungs­vertrag unterschrieben haben und die Entscheidung bereuen, sollten Sie möglichst zeitnah dokumentieren, wie es zur Unter­schrift gekommen ist.

Notieren Sie insbesondere: Wann fand das Gespräch statt? Wer war anwesend? Wer hat was gesagt? Wurde Ihnen Bedenkzeit angeboten? Durften Sie den Vertrag mitnehmen? Wurde mit einer Kündigung, Strafanzeige, Schadensersatz­forderung oder anderen Konsequenzen gedroht?

Wichtig kann auch sein, in welcher persönlichen Situation Sie sich befanden. Waren Sie krank­geschrieben, psychisch stark belastet oder erkennbar überfordert? Gab es eine besondere Druck­situation?

Bewahren Sie außerdem alle Unterlagen auf: den Aufhebungs­vertrag, E-Mails, Gesprächs­einladungen, Nachrichten, Notizen und gegebenenfalls ärztliche Unterlagen, soweit diese für die Situation relevant sein können.

Je genauer der Ablauf rekonstruiert werden kann, desto besser lässt sich prüfen, ob rechtliche Ansatzpunkte bestehen.

Was sollten Arbeitnehmer jetzt konkret tun?

Wenn Sie einen Aufhebungs­vertrag unterschrieben haben und nun unsicher sind, sollten Sie nicht einfach abwarten.

Prüfen Sie zunächst, wann und unter welchen Umständen Sie unterschrieben haben. Sammeln Sie alle Unterlagen und notieren Sie den Ablauf des Gesprächs möglichst genau.

Erklären Sie nicht vorschnell selbst einen Widerruf oder eine Anfechtung, ohne die rechtlichen Folgen geprüft zu haben. Eine ungenaue oder falsch begründete Erklärung kann die Situation unnötig erschweren.

Sinnvoll ist eine zeitnahe rechtliche Einschätzung. Dabei kann geprüft werden, ob ein Widerruf tatsächlich aus­scheidet, ob eine Anfechtung in Betracht kommt, ob das Gebot fairen Verhandelns verletzt sein könnte oder ob andere Verhandlungs­möglichkeiten bestehen.

Auch wenn der Aufhebungs­vertrag wirksam bleibt, kann es je nach Lage noch wichtig sein, offene Punkte zu klären, etwa Arbeits­zeugnis, Freistellung, offene Vergütungs­ansprüche oder Folgen beim Arbeits­losen­geld.

Besonderheiten bei Führungskräften

Bei Führungskräften, leitenden Angestellten und Senior Professionals können Aufhebungs­verträge besonders weitreichende Folgen haben. Häufig betreffen sie nicht nur die Beendigung des Arbeits­verhältnisses, sondern auch Abfindung, Bonus, variable Vergütung, Freistellung, Dienstwagen, Arbeits­zeugnis, Wettbewerbs­verbot, Verschwiegenheit und berufliche Reputation.

Gerade deshalb sollte ein Aufhebungs­vertrag vor der Unter­schrift sorgfältig geprüft werden. Nach der Unter­schrift ist es oft schwierig, sich wieder von der Vereinbarung zu lösen. Ein allgemeines Widerrufsrecht besteht bei Aufhebungs­verträgen regelmäßig nicht.

Besonders wichtig sind Ausgleichs­klauseln. Sie können dazu führen, dass offene Ansprüche auf Bonus, Tantieme, Provision, Resturlaub oder sonstige Vergütung als erledigt gelten, wenn sie nicht ausdrücklich ausgenommen oder geregelt werden.

Mehr dazu finden Sie auf meiner Seite zum Aufhebungs­vertrag als Führungskraft.

Häufige Fragen zum Widerruf eines Aufhebungsvertrags

Kann ich einen Aufhebungs­vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen?

In der Regel nein. Ein arbeits­rechtlicher Aufhebungs­vertrag kann grundsätzlich nicht einfach wie ein Verbraucher­vertrag nach § 355 BGB widerrufen werden.

Kann ich einen Aufhebungs­vertrag zurückziehen, wenn ich es mir anders überlegt habe?

Allein ein Sinneswandel reicht meistens nicht aus. Entscheidend ist, ob rechtliche Gründe bestehen, die gegen die Wirksamkeit des Aufhebungs­vertrags sprechen.

Was ist der Unterschied zwischen Widerruf und Anfechtung?

Ein Widerruf bedeutet, dass eine Erklärung aufgrund eines gesetzlichen Widerrufsrechts rückgängig gemacht wird. Eine Anfechtung setzt dagegen besondere Gründe voraus, etwa arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung.

Wann kann eine Drohung relevant sein?

Eine Drohung kann relevant werden, wenn sie wider­rechtlich war oder in der konkreten Situation unzulässig eingesetzt wurde. Ob das der Fall ist, hängt stark vom Einzelfall ab.

Was bedeutet faires Verhandeln beim Aufhebungs­vertrag?

Das Gebot fairen Verhandelns soll verhindern, dass die Entscheidungs­freiheit des Arbeitnehmers in unfairer Weise beeinträchtigt wird. Maßgeblich sind die Gesamt­umstände der Verhandlungs­situation.

Macht kurze Bedenkzeit den Aufhebungs­vertrag unwirksam?

Nicht automatisch. Eine kurze oder fehlende Bedenkzeit kann aber zusammen mit weiteren Umständen relevant werden.

Was soll ich tun, wenn ich unter Druck unterschrieben habe?

Dokumentieren Sie den Ablauf möglichst genau und lassen Sie zeitnah prüfen, ob Anfechtung, Unwirksamkeit oder ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns in Betracht kommen.

Wichtig: Nicht lange abwarten

Wenn Sie einen Aufhebungs­vertrag unterschrieben haben und die Entscheidung bereuen, sollten Sie zeitnah handeln. Ein einfacher Widerruf ist zwar regelmäßig schwierig, aber andere rechtliche Ansatzpunkte können im Einzelfall zu prüfen sein.

Je genauer der Ablauf dokumentiert ist, desto besser lässt sich beurteilen, ob der Vertrag angreifbar ist.

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